Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der Sozialdaten. Auskunft an den Betroffenen. Auskunftsanspruch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung
Orientierungssatz
Der Anspruch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Auskunft gegen eine Kassenärztliche Vereinigung über die dort gespeicherten personenbezogenen Daten orientiert sich an den Voraussetzungen des § 83 SGB 10. Dieser Auskunftsanspruch wird nicht durch § 305 SGB 5 als speziellere Regelung ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25.08.05 und 04.10.05 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.08 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für das Jahr 2003 über den Kläger gespeicherten Sozialdaten zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 1/3.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Sozialdaten.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.02.2001 bis zum 13.02.2005 Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft bestand zunächst bei der BKK für steuerberatende und juristische Berufe. Zum 01.01.2004 ist diese in die BKK Gesundheit übergegangen.
Mit Schreiben vom 30.05.2005 wandte der Kläger sich an die BKK Gesundheit und erfragte bei dieser, welche medizinischen Leistungen für ihn in der Zeit seiner Mitgliedschaft abgerechnet worden seien. Für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei erforderlich, dass er auf den Antragsformularen der Gesellschaften Angaben zu den medizinischen Behandlungen der letzten fünf Jahre mache. Er benötige daher Angaben nicht nur zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten, sondern zu allen ambulanten Leistungen.
Die BKK Gesundheit leitete den Antrag im Juni 2005 an die Beklagte weiter mit der Bitte, dem Kläger die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 04.07.2005 die angeforderte Auskunft für das Jahr 2004 und kündigte die Übersendung der Daten für das Quartal I/05 an, sobald diese vorlägen. Da sie nach § 305 Abs. 1 SGB V verpflichtet sei, die Versicherten über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten für das jeweils letzte Geschäftsjahr zu informieren, könnten Daten vor 2004 nicht ermittelt werden.
Der Kläger bat in der Folge um Überlassung weiterer Auskünfte, wobei er sich auf § 810 BGB berief. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass seine Versichertenkarte im Sommer 2003 zusammen mit weiteren Papieren in seiner Geldbörse kurzfristig verloren gegangen sei und anonym im Fundbüro B mit den anderen Unterlagen abgegeben worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass evtl. Dritte die Karte rechtswidrig gebraucht hätten.
Mit Schreiben vom 25.08.2005 und 04.10.2005 lehnte die Beklagte die Erteilung der Auskünfte erneut ab.
Der Kläger hat am 20.07.2006 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben.
Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 11.10.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
Am 07.05.2008 hat eine mündliche Verhandlung vor der erkennenden Kammer stattgefunden. Der Beklagten wurde darin aufgegeben, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Zu diesem Zweck ist die mündliche Verhandlung vertagt worden. Den entsprechenden Widerspruchsbescheid erteilte die Beklagte unter dem 21.10.2008.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, dass sich sein Anspruch auf Auskunft bereits aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und zugleich aus § 19 Abs. 1 BDSG ergebe. Die Beklagte gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 305 SGB V seinen Auskunftsanspruch beschränke. Der Anspruch nach § 305 SGB V sei ein anderer als ihn § 19 BDSG vorsehe. Insofern lasse sich ein Vorrang nicht begründen. Ansonsten bestünde auch eine Ungleichbehandlung zu privat Krankenversicherten, die innerhalb des Systems der privaten Krankenversicherung Auskünfte über sämtliche über sie gespeicherten personenbezogenen Daten erhielten. Eine Motivation für seinen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung brauche er nicht darzulegen. Soweit die Beklagte vorbringe, dass ihre Datenbank nicht vollständig sei, werde das mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen stehe dies seinem Auskunftsanspruch aber auch nicht entgegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.08.2005 und 04.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2008 zu verurteilen, ihm schriftlich Auskunft über sämtliche bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten über ihn aus den Jahren 2001 bis 2003 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft ergebe sich nicht. § 19 BSDG greife nicht, weil sie gem. § 1 Abs. 2 BSDG nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterf...