Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2017; Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U2 unterliegt.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zum Umlageverfahren U2 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) für sogenannte "freie Mitarbeiter".

Die Beklagte führte in der Zeit vom 3. Februar 2009 bis 9. Februar 2010 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) über den Prüfzeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 durch. Sie stellte fest, dass für versicherungspflichtig, von dem Kläger als "freie Mitarbeiter" bezeichnete, Beschäftigte die Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft (U2-Verfahren) nach dem AAG bestehe. Der Kläger hatte diese Personen zwar als sozialversicherungspflichtig beurteilt und für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet, jedoch keine Umlagebeträge zum U2-Verfahren abgeführt. Dementsprechend forderte die Beklagte nach Anhörung des Klägers (Anhörungsschreiben vom 28. September 2009) mit Summenbeitragsbescheid vom 8. März 2010 Umlagebeträge zum U2-Verfahren in Höhe von 198.881,14 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 von dem Kläger nach. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 habe der Kläger rückwirkend eine Korrekturberechnung mit Abführung der Umlage 2 vorzunehmen. Soweit Mitarbeiter von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte einzustufen seien, würden sie nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13./14. November 2007 als Arbeitnehmer im Sinne des AAG gelten.

Hiergegen legte der Kläger am 19. März 2010 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei den betroffenen Personen handele es sich um "freie Mitarbeiter". § 7 Abs. 2 AAG als die für die Entrichtung der Umlage maßgebliche Vorschrift knüpfe ausdrücklich an den Begriff des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinne an. "Freie Mitarbeiter" seien jedoch keine Arbeitnehmer. Der Begriff des Arbeitnehmers sei von dem Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zu unterscheiden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 10 AAG seien die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) gelte demnach auch § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Daher sei auch der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV zu beachten. Bei allen Personen, für die Umlagebeträge nachgefordert wurden, handele es sich um abhängig Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. Daher reiche es nicht aus, dass sich der Kläger allein auf den arbeitsrechtlichen Status der Mitarbeiter beruft.

Am 26. November 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er ist unter Verweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren weiterhin der Ansicht, dass für die vorliegend betroffenen "freien Mitarbeiter" keine Teilnahmepflicht am Umlageverfahren U2 besteht. Ergänzend beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Sozialgerichts )SG( Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 14. September 2009 - S 18 KR 397/08) in seinem Rechtsstreit gegen die IKK classic sowie auf (unveröffentlichte) Urteile des SG Köln (Urteil vom 4. Februar 2013 - S 5 R 222/10; Urteil vom 24. Februar 2012 - S 26 KR 307/09).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U2 unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger für die als "freie Mitarbeiter" bezeichneten Personen Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung entrichtet habe. Daher liege eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Die Bezeichnung als "freie Mitarbeiter" sei deshalb nicht nachvollziehbar. Freie Mitarbeit werde im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, für die keine Versicherungspflicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach...

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