Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen -Krankenhilfe- in Höhe von 524,18 EUR für Frau L zahlen.
Die Beklagte trägt 65% und die Klägerin 35% der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen
Der Streitwert wird endgültig auf 7.085,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten als Sozialhilfeträger um die Erstattung von für Hilfebedürftige an eine Krankenkasse gezahlten Beträgen.
Frau L, ihre Tochter Z und ihr Lebensgefährte Herr M verzogen am XX.XX.XXXX von X nach H. Ab dem 01.06.2002 wurde ihnen dort Sozialhilfe gewährt. Die Beklagte erkannte gegenüber der Klägerin an, nach § 107 BSHG zur Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet zu sein. Die Klägerin meldete Frau L bei der AOK Westfalen Lippe an. Letztere übernahm die Sachleistungen zur Krankenbehandlung für Frau -L...- gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten durch die Klägerin. Für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.12.2004 erstattete die Klägerin der AOK Westfalen Lippe ohne Aufwendungen für stationäre Aufenthalte 524,18 EUR.
Die Klägerin begehrte im Jahre 2006 außergerichtlich erfolglos die Erstattung dieses Betrages durch die Beklagte. Die Beklagte vertrat zunächst die. Auffassung, die Erstattungsvorschrift des § 107 BSHG sei wegen ihrer Abschaffung zum 01.01.2005 auch für Zeiträume davor nicht mehr anwendbar.
Am 19.10.2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Ursprünglich hat sie beantragt,
die Beklagte zur verurteilen, ihr die in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.422,60 EUR sowie gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen -Krankenhilfe- in Höhe von 663,24 EUR; zusammen in Höhe von 7.085,84 EUR nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Nachdem die Beklagte eine Forderung in Höhe von 4.057,47 EUR aus Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau L und ihre Tochter anerkannt und die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.504,19 EUR aus Aufwendungen für Herrn L zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen -Krankenhilfe- in Höhe vom 524,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich der Krankenhilfeaufwendungen habe die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch. Nach § 111 BSHG seien Kosten nur zu erstatten, sofern die Hilfe dem BSHG entspreche. Beim streitigen Betrag handele es sich aber um keine Leistung nach dem BSHG. Zwar sei die Klägerin der zuständigen Krankenkasse zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, doch ergebe sich diese Verpflichtung aus dem SGB V. Zudem gebe es keine Kostenerstattung für Kostenerstattung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Leistungsklage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kranken hilfekosten für Frau L in Höhe von 524,18 EUR gemäß § 107 BSHG.
Dass § 107 BSHG bezüglich der bis zum 31.12.2004 entstandenen Aufwendungen weiter anwendbar ist, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Dies entspricht auch den Grundsätzen des intertemporären Verwaltungsrechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 31.10.2006, Az.: 16 A 5085/04). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber entstandene Erstattungsansprüche nachträglich beseitigen wollte.
Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Beteiligten haben zutreffend unstreitig gestellt, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG grundsätzlich vorliegen und auch kein Ausschluss nach § 107 Abs. 2 BSHG vorliegt. Denn Frau L hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und verzog in denjenigen der Klägerin, wo sie sodann binnen eines Monats hilfebedürftig wurde. Auch die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG in Höhe von 2.560,00 EUR wurde erreicht, da der gesamte Hilfefall der Frau L und Tochter hierfür heranzuziehen ist und die Beklagte in diesem bereits über 4.000,00 EUR anerkannt hat.
Auch § 111 Abs. 1 BSHG steht - anders als nach Auffassung der Beklagten - dem Anspruch nicht entgegen. Danach sind zwar die aufgewendeten Kosten des Erstattung begehrenden Sozialhilfeträgers nur soweit zu erstatten, wie die Hilfe diesem Gesetz, also dem BSHG entspricht. Mit dieser Vorschrift ist aber lediglich gemeint, dass der Erstattung begehrende Sozialhilfeträger auch in den Fällen, in denen er letztlich die Kosten auf den Sozialhilfeträger d...