Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 SGB 2 in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung. Arbeitslosengeld II. Höhe des Zuschusses zu Versicherungsbeiträgen. Kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verlust des Krankenversicherungsschutzes bzw Ruhen der Leistungen bei Beitragsrückständen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist gem. § 12 Abs. 1c S. 6, 2. HS Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf die Höhe des Betrags begrenzt, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist (hier auf einen Betrag in Höhe von 129,54 Euro).
2. Den Verlust des Krankenversicherungsschutzes bzw. das Ruhen der Leistungen hat ein Hilfebedürftiger nach dem SGB 2 gem. § 193 Abs. 6 VVG auch bei Beitragsrückständen zunächst nicht zu befürchten. Die Versorgung im Krankheitsfall ist nicht gefährdet. Aus diesem Grund kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Eilbedürftigkeit der Sache die vollständige Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht erfolgreich erstritten werden (Anordnungsgrund).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung gem. § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1969 geborene Antragsteller war bis zur Insolvenz seiner Firma als Selbstständiger tätig und privat krankenversichert. Für diesen Versicherungsschutz fällt nach dem Versicherungsschein der E. vom 24. März 2009 ein monatlicher Beitrag von 289,81 Euro an, für die private Pflegeversicherung ein Betrag von 23,88 Euro (Gesamtbetrag: 313,69 Euro). Nach eigenen Angaben und vorgelegten Kontoauszügen des Antragstellers wird tatsächlich ein monatlicher Betrag in Höhe von 203,40 Euro (KV) bzw. 23,88 Euro (PV) erhoben. Im Basistarif bietet die Versicherung dem Antragsteller einen monatlichen Beitrag in Höhe von 569,63 Euro an (vgl. Schreiben der E. vom 24. April 2009).
Auf den Leistungsantrag des Antragstellers vom 24. Februar 2009 gewährte ihm die vom Antragsgegner herangezogene Stadt F. Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 24. Februar bis zum 31. August 2009 unter Berücksichtigung von Bruttoeinkommen in Höhe von 500,00 Euro je Monat und eines monatlichen Zuschusses nach § 26 SGB II in Höhe von 147,33 Euro. Da der Antragsteller ab März 2009 keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr hatte, wurden ihm mit Änderungsbescheid vom 27. März 2009 für den Zeitraum von März bis August 2009 Leistungen nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 940,14 € bewilligt. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehende Regelleistung, Kosten der Unterkunft in Höhe von 393,44 Euro und Heizkosten in Höhe von 55,00 Euro abzgl. eines Energiekostenanteils für die Warmwassergewinnung von 6,63 Euro sowie einen monatlichen Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II in Höhe von 147,33 Euro. Auf den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (KV) entfiel hierbei ein Betrag in Höhe von 129,54 Euro je Monat, auf denjenigen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (PV) ein Betrag in Höhe von 17,79 Euro.
Diese Bewilligungsentscheidungen griff der Antragsteller mit Widersprüchen vom 17. und 20. April 2009 mit der Begründung an, er müsse für seinen privaten Krankenversicherungsschutz einen monatlichen Betrag in Höhe von 313,69 Euro leisten, so dass ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von 166,36 Euro je Monat bestehe.
Am 30. April 2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zunächst gerichtet gegen die Stadt F.. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 ist der Antrag gegen den zuständigen Antragsgegner gerichtet worden.
Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsgegner die Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide vom 27. März 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschlags zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt sei, mithin auf einen Betrag in Höhe von 147,33 Euro je Monat. Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Hildesheim Klage erhoben (Az.: S 43 AS 980/09), über die noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller führt aus, dass er seit der jüngsten Gesundheitsreform als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht auf Dauer aus den Regelleistungen erbringen könne. Angesichts eines bestehenden Barvermögens von über 1.600 Euro bei Antragstellung Ende Februar 2009 trägt er zur Eilbedürftigkeit der Sache vor, dass er im Rahmen der Insolvenz se...