Tenor
Der Bescheid der im Auftrag des Beklagten handelnden Gemeinde Bomlitz vom 08. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung geleisteter Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende in Höhe von 86,-- Euro für den Monat März 2007.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1 und der 1971 geborene Kläger zu 2 sind Eltern der 1994, 1995 und 2003 geborenen Kläger zu 3 bis 5 und beziehen Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 gewährte die im Auftrag des Beklagten handelnde Gemeinde Bomlitz für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis 30. Juni 2007 Grundsicherungsleistungen, und zwar in Höhe von 155,-- Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2007 ( Bl. 99 bis 100 der Verwaltungsakte) änderte die Gemeinde Bomlitz die Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2007 dergestalt ab, dass für diesen Monat Grundsicherungsleistungen von 137,-- Euro zu gewähren waren und eine Nachzahlung von 30,-- Euro ausgekehrt wurde.
Mit weiterem Bescheid vom selben Tag (Bl. 102 bis 103 der Verwaltungsakte) hob sie den Leistungsbescheid vom 22. Dezember 2006 teilweise für den Monat März 2007 auf, weil die Kläger nachträglich Einkommen erzielt hätten. Dazu zählten auch die Zuschläge für Sonn - und Feiertage sowie die Nachtzuschläge. Sie forderte den überzahlten Betrag von 86,-- Euro zurück.
Die Kläger legten am 06. Juni 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 08. Mai 2007 ein (Bl. 109 der Verwaltungsakte) und begründeten dies wie folgt:
Die Rückforderung sei rechtswidrig, weil die Sonn -, Feiertags - und Nachtzuschläge nicht hätten als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 zurück ( Bl. 93 bis 94 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Zuschläge seien Einnahmen, die den Hilfebedarf minderten, weil sie die gleiche Zweckrichtung wie Grundsicherungsleistungen hätten.
Die Kläger haben am 19. Juli 2007 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Der Kläger zu 2 sei im Schichtdienst tätig. Die Zuschläge dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, weil sie einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheide der im Auftrag des Beklagten handelnden Gemeinde Bomlitz vom 08. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Der Zweck der Zahlung der Zuschläge sei kongruent mit demjenigen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid der im Auftrag des Beklagten handelnden Gemeinde Bomlitz vom 08. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Absatz 3 SGB III in Verbindung mit § 50 SGB X.
Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nicht gegeben. Demnach soll ein Verwaltungsakt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an ( vgl. von Wulffen - Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 48, Rdn. 24; Kasseler - Kommentar - Steinwedel, § 48, Rdn. 51).
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nach Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB II erzielt. Die Einkünfte aus Sonn -, Feuertags - und Nachtarbeit, welche gemäß § 3 b EStG steuerfrei sind, stellen jedoch kein anrechenbares Einkommen dar, weil es sich dabei um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II handelt ( vgl. LPK - SGB II - Brühl, § 13, Rdn. 54; Hauck - Noftz - Hengelhaupt, Kommentar zum SGB II, § 11, Rdn. 231).
Das Thüringer Landessozialgericht hat zu diesem Themenkomplex mit Beschluss vom 08. März 2005 ( - L 7 AS 112/05 ER -) folgende Erwägungen getroffen:
“Dabei sind nicht nur die Nachtarbeitszuschläge zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II weil Nachtarbeit physisch den Menschen stärker beansprucht als Arbeit, die am Tage geleistet wird, und deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen erfordert (vgl. BSGE 17, 242, 244). Auch die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen haben diesen Aufwandsentschädigungscharakt...