Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.01.2023; Aktenzeichen B 9 V 32/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1975 geborene Kläger stellte am 09.02.2012 einen Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.07.2012 mangels Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ab. Der Kläger sei zur Begründung seines Antrages aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Ohne Mitwirkung könne der Antrag nicht geprüft werden.

Der Kläger stellte sodann am 05.11.2018 erneut einen Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem OEG. Zur Begründung verwies der Kläger insbesondere auf die am 09.02.2012 bei dem Polizeipräsidium Westhessen, Polizeistation A-Stadt gestellte Strafanzeige, VNr ST/XXX1. Er sei am 09.02.2012, um 21.00 Uhr in der C-Straße in A-Stadt angegriffen worden.

Anhand der Strafanzeige mit Vernehmung des Klägers trug sich das Geschehen nach dessen Vortrag wie folgt zu:

Der Kläger habe sich am 09.02.2012 gegen 21.00 Uhr an der ARAL-Tankstelle in der D-Straße in A-Stadt ein Päckchen Zigaretten gekauft. Er sei danach zu Fuß durch die C-Straße gegangen, weil er seine Mutter habe besuchen wollen. Er habe dann bemerkt, wie ein Fahrzeug langsam hinter ihm auf der Fahrbahn gefahren sei und dann in seine Richtung gelenkt habe, er habe die Scheinwerfer wahrgenommen. Er habe sich umgedreht und das Fahrzeug, ein 5er BMW, sei kurz hinter ihm zum Stehen gekommen. Plötzlich seien zwei männliche Personen auf ihn zugestürzt und hätten „Hurensohn“ gerufen. Er sei von den Scheinwerfern (Fernlicht) geblendet gewesen. Ein Täter habe ihn sofort angegriffen. Er habe den Kläger geschubst. Der Kläger habe sich gewehrt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Der Täter sei dann zu Boden gegangen. Die zweite Person habe ihm Pfefferspray direkt in die Augen gesprüht, sodass er nichts mehr habe sehen können. Es sei alles sehr schnell gegangen und es habe nur einige Sekunden gedauert. An die Personen habe er sich gar nicht richtig erinnern können. Nach der Attacke mit dem Pfefferspray seien die Personen schnell in das Fahrzeug gestiegen und das Fahrzeug sei weggefahren. Er sei dann zu seiner Mutter gegangen und habe versucht, sein Auge auszuspülen. Es habe aber nichts geholfen. Sie seien dann nach B-Stadt ins Krankenhaus gefahren, dort sei er behandelt worden.

Der Kläger erklärte in der Zeugenvernehmung weiter, er habe als Türsteher in der Diskothek „Q.“ in B-Stadt gearbeitet. Dort habe er immer wieder mal Probleme mit Gästen, welche er nicht in die Disco gelassen habe, gehabt. Auch habe er als Security für das Arbeitsamt in A-Stadt gearbeitet. Dort habe es immer wieder mal Ärger mit Hartz-4 Empfänger gegeben. Er habe jedoch keinen konkreten Verdacht. Einer der beiden habe nur „Du Hurensohn“ und „Türsteher“ gesagt.

Ergänzend führte er mit Schreiben vom 29.03.2019 aus, das Fahrzeug sei langsam hinter ihm hergefahren, er könne nicht sagen, worum es gegangen sei, es habe keinen Wortwechsel gegeben. Es seien keine Begebenheiten dem Angriff vorausgegangen. Zeugen habe es nicht gegeben.

Der Kläger erklärte in seinem Antrag vom 05.11.2018, der Angriff habe zum Verlust des Sehvermögens seines rechten Auges, des Hörvermögens seines rechten Ohrs sowie zur Depression geführt. Dem Antrag war ein Ärztliches Attest der Drs. Med. E. und G. vom 30.01.2018 angefügt. Als Folge eines Unfalls (tätliche Auseinandersetzung) habe der Kläger das Sehvermögen auf dem rechten Auge verloren, außerdem sei das rechte Ohr taub. Durch die Schädigung des Gleichgewichtsorgans bestehe zudem ein Schwankschwindel wechselnder Ausprägung. Infolge des Unfalls und der bleibenden körperlichen Behinderung habe sich eine Depression entwickelt. Eine medikamentöse Behandlung erfolge. Es persistiere jedoch eine reduzierte körperliche und psychische Belastbarkeit, sodass die Arbeitsfähigkeit deutlich unter 3 Stunden liege.

Bei dem Kläger wurde mit Bescheid vom 26.06.2018 ein Grad der Behinderung von 50 aufgrund psychischer Störung (Depressive Störung), Sehbehinderung (Blindheit rechts) und Schwerhörigkeit, festgestellt.

Im Rahmen der vom Beklagten eingeleiteten Ermittlungen wurde u.A. die Akte aus dem Antragsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht beigezogen. In den dort befindlichen Arztberichten des Klinikum der Johann Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17.02.2012 wurde eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges diagnostiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Behördenakten befindlichen Arztberichte verwiesen.

Weitere Ermittlungen des Beklagten blieben erfolglos. Das Polizeipräsidium Westhessen, Polizeistation A-Stadt teilte auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2018 mit, es lägen keine Unterlagen mehr vor. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt erklärte mit Schreiben vom 06.12.2018 die Akten seien ausgesondert / vernichte...

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