Rz. 15

Die für die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste werden von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassen. Die Zulassung ist durch den jeweiligen Anbieter zu beantragen. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 325, weswegen die Regelung lediglich deklaratorischen Charakter hat.

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