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Abrechnungsdaten medizinischer Leistungen, die nicht als Sachleistung abgerechnet und von Versicherten getragen werden, können innerhalb der Telematikinfrastruktur übermittelt werden. Die Nutzung der elektronischen Rechnung wird möglich sein, wenn die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) wird verpflichtet, bis spätestens zum 1.1.2025 die hierfür erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Nutzung der elektronischen Rechnung ist für die Versicherten freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus.

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