Rz. 101

Alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach Abs. 8 Bestandteile des nach §§ 82 und 87 als Auftrag vorgegebenen Bundesmantelvertrages für die vertragsärztliche Versorgung (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z). Sie gehören damit automatisch zu jedem Gesamtvertrag im Geltungsbereich des SGB V (§ 82 Abs. 1) und binden alle Krankenkassen, deren Verbände, Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen bzw. Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigungen und über die Satzungen der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen die an der Vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren und Zahnärzte (§ 81 Abs. 3 Nr. 2). Diese Automatik gewährleistet, dass Richtlinienänderungen oder -ergänzungen ebenso wie neue Richtlinien aufgrund neuer gesetzlicher Regelungsbereiche sofort und bundeseinheitlich in die Praxis umgesetzt werden, ohne dass es neuer Abstimmungsprozesse bedarf. Ergänzende Hinweise auf die Verbindlichkeit der Richtlinien ergeben sich für Vertragsärzte/Psychotherapeuten und Vertragszahnärzte aus § 95 Abs. 3 und 4, weil die vertraglichen Bestimmungen über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung (Gesamtverträge und Bundesmantelverträge) für sie verbindlich sind, und aus den Ausführungen in den einzelnen Richtlinien zum Geltungsbereich.

 

Rz. 102

Über § 91 Abs. 6 gelten die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Versicherten und die Leistungserbringer, sodass die Richtlinien auch für sie verbindlich sind. In einigen Richtlinien ist zum Geltungsbereich darauf hingewiesen, in anderen nicht, aber vorrangig gegenüber der Richtlinienformulierung ist das Gesetz. Die Verbindlichkeit der Richtlinien gilt damit z. B. auch für solche Leistungserbringer, die vom vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtvertrag nicht tangiert sind (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst bei Schutzimpfungen oder Krankenhäuser für ambulante Krankenhausbehandlungen).

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