Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte bei beihilfeberechtigten Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgesetzten Mindesteinnahmengrenze für die Beitragsbemessung hauptberuflich Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, sind als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall anzusehen. Sie unterfallen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R = BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13).
2. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 ordnet für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, an, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße herangezogen werden kann. Die Vorschrift bewirkt, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat (§ 240 Abs 4 S 1 SGB 5). Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 15 von Hundert zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 streitig.
Der 1970 geborene Kläger war vom 1. Juli 1997 bis 30. November 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gesetzlich versichert. Danach absolvierte er von 2003 bis 2005 ein Referendariat am Landgericht M. Seit 2006 war er als Rechtsanwalt selbständig tätig. In dieser Zeit verfügte er über keinen Krankenversicherungsschutz. Am 24. April 2007 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Anzeige des Klägers zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Einkommensfragebogen ein. Er gab unter anderem an, dass er selbständig als Rechtsanwalt tätig sei und aus dieser Tätigkeit Verluste resultierten. Einnahmen aus Zinsen in Höhe von 150,00 € wurden angegeben. Daraufhin führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn ab dem 1. April 2007 als Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI.
Mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 25. April 2007 setzte sie den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 255,42 € und in der Pflegeversicherung auf 35,83 € fest. In der Beitragsberechnung legte sie dabei ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.837,50 € entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für selbständig Tätige zugrunde. Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 2007 Widerspruch ein. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) dar, dass Selbständige wesentlich höhere Beiträge zu zahlen hätten, als sonstige freiwillig Versicherte bzw. normale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Die bisherige Rechtsprechung könne nicht mehr herangezogen werden, weil in den entschiedenen Fällen für Selbständige keine Versicherungspflicht bestanden habe, was in seinem Fall gerade anders sei. Momentan sei sein Vermögen ausreichend, die Beiträge entrichten zu können.
Nach Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006, welcher negative Einkünfte aus selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von - 5.100,00 € und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 973,00 € auswies, erließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 4. Juni 2007 einen endgültigen Beitragsbescheid, der hinsichtlich der Beitragshöhe zu keiner Änderung führte. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 zurück. Die Beitragsberechnung für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personenkreis richte sich gemäß § 227 SGB V nach den Regeln des § 240 SGB V. Diese Vorschrift regele die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder in Verbindung mit der Satzung. Demnach gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der Bezug...