Im Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 30.3.2020[1] an eine weitere Regelung zur Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgenommen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und von Schulen entstehen. Eine Entschädigung wird u. a. auch gezahlt, wenn das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird, von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird. Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies ist aktuell nicht der Fall.[2]

[1] Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

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