Bezieher einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung (nach einem der in § 6 Nr. 2 und 4 bis 6 SGB V genannten Personenkreise) sind von der Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ausgeschlossen, sofern sie
- eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Person beziehen, aus deren Dienstverhältnis sie eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, und
- einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben.
Das gilt nicht für eine nebenher bezogene Rente aus eigener Versicherung (z. B. Bezug einer Vollrente wegen Alters bzw. Erwerbsminderung).
Selbstständige Künstler und Landwirte
Für selbstständige Künstler und Publizisten sowie für Landwirte gelten Besonderheiten.
2.1 Versicherungsfreiheit wirkt auf andere Sachverhalte
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen Vorschriften für die gesetzliche Krankenversicherung ist absolut. Das bedeutet, sie gilt auch für die meisten der nach § 5 Abs. 1 SGB V dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tatbestände. Die Norm gilt insbesondere
- für eine nebenher ausgeübte Beschäftigung oder
- für die Krankenversicherung als Rentner.
Sie bezieht sich vor allem auf Beamte, beamtenähnliche Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger.
Keine Versicherungspflicht durch Aufnahme einer Beschäftigung
Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V krankenversicherungsfrei sind, werden auch nicht durch die Aufnahme einer an sich krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versicherungspflichtig. Das gilt gleichermaßen für Personen, die sich auf ihren Antrag von der Krankenversicherungspflicht haben freistellen lassen.
Die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V (geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit) und § 6 Abs. 2 SGB V (Hinterbliebenenversorgung) ist dagegen ausdrücklich nicht "allumfassend". Auch die Versicherungsfreiheit aufgrund einer Beschäftigung während des Studiums erstreckt sich nicht auf andere Tatbestände der Versicherungspflicht.
Die absolute Versicherungsfreiheit tritt ferner nicht für Leistungsempfänger nach dem SGB III ein, z. B. bei Bezug von Arbeitslosengeld.
2.2 Bezieher einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung
Bezieher einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung sind als solche von vornherein nicht versicherungspflichtig und können daher auch nicht versicherungsfrei sein. Das heißt, dass Versicherungspflicht – mit Ausnahme der Krankenversicherung als Rentner – immer dann besteht, wenn einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 SGB V vorliegt.
2.3 Überschreiten der Altersgrenze von 55 Jahren
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, z. B. infolge eines Wechsels von Voll- zur Teilzeitbeschäftigung oder von einer selbstständigen Tätigkeit zur Arbeitnehmerbeschäftigung, bleiben weiterhin krankenversicherungsfrei, sofern
- sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert (als Mitglied oder Familienangehöriger) und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht befreit oder im Hauptberuf selbstständig tätig
waren.
Versicherungsfrei sind auch Ehegatten dieser Personen, sofern sie selbst bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Die hier gerade beschriebene Regelung gilt nicht für Personen, die als sog. ehemalige nichtversicherte Personen versicherungspflichtig geworden sind.
Keine Versicherungspflicht wegen Vollendung des 55. Lebensjahres
Ein Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei, weil sein Entgelt regelmäßig die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und hat sich seit mehr als 10 Jahren privat gegen das Risiko der Krankheit abgesichert. Per 1.7. – nach Vollendung des 55. Lebensjahres – reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, mit der Folge, dass sein Entgelt ab diesem Zeitpunkt unter der entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Obwohl der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Dauer unterschreitet, wird er ab dem 1.7. nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig, da er in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens 2 Jahre und 6 Monate versicherungsfrei gewesen ist. Der Arbeitnehmer muss sich weiter privat gegen Krankheit absichern.