ALG II-Sanktion trotz laufendem BVerfG-Verfahren möglich
Das Jobcenter erlegte einem Leistungsbezieher die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne.
Leistungsbezieher beantrag aufschiebende Wirkung
Das Jobcenter minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 Prozent und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Leistungsbezieher legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.
LSG: Sanktion ist rechtmäßig
Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG hat festgestellt, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.
Sanktion: Keine Aussetzung der Vollziehung aufgrund vorläufiger Entscheidung
Der Leistungsbezieher könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem BVerfG sei.
Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der – vom Senat bejahten – Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem BVerfG anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.7.2019, L 7 AS 987/19
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
1.185
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
8941
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
632
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
492
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
445
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
272
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
243
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
201
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
154
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
142
-
Eingeschränkte Leistungen für Asylbewerber bei fehlender Mitwirkung
24.01.2025
-
Neubau ist kein Schonvermögen bei Bezug von Bürgergeld
22.01.2025
-
Kindergeld und Kinderzuschlag steigen ab Januar 2025
31.12.2024
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024