Alleinerziehendenzuschlag trotz neuer Bedarfsgemeinschaft
Der Entscheidung des Sozialgerichts lag ein Streitfall zu Grunde, in dem eine arbeitsuchende Frau für ihr Kind Alleinerziehendenzuschlag bezog. Dieser Zuschlag wurde ihr nicht mehr gezahlt, als sie erneut heiratete und damit eine neue Bedarfsgemeinschaft entstand.
Streitfall zum Alleinerziehendenzuschlag
Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie hat eine 1999 geborene Tochter sowie eine weitere 2013 geborene Tochter. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen russischen Staatsbürger. Der Beklagte berücksichtigte bei der folgenden Leistungsgewährung das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser. Er bewilligte den Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr weiter. Hiergegen legt die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit der am 14.1.2014 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.
Anspruchs auf Alleinerziehungszuschlag besteht fort
Nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht zu der Entscheidung gekommen, dass der Klägerin weiterhin der Alleinerziehungszuschlag zusteht. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass die Klägerin sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat. Insoweit berücksichtigte die Kammer auch, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung ließ sich für das Gericht nicht feststellen. Inzwischen ist - auch dies hat die Kammer gewürdigt - der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist. Insoweit muss sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischenzeitlich 2015 geborene Kind kümmern.
Da aufgrund des Streitwertes das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, war nur die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel möglich. Diese hat der Beklagte eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.
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