Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe

Russische Renten für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Gemeint sind Invalidenrenten, DEMO-Leistungen und der Erhöhungsbetrag zur Altersrente.

Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG Rheinland-Pfalz) in einem am 10.9.2015 veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Sozialhilfeträger rechnete diese russischen Renten auf den Sozialhilfeanspruch an. Die Sozialhilfeempfänger legten dagegen Widerspruch ein.

Bewertung der russische Renten im Streitfall

Die verheirateten Antragsteller beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“. Nachdem der Sozialhilfeträger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 EUR als Einkommen berücksichtigt hatte, rechnete er ab dem 01.05.2015 auch die DEMO-Renten in Höhe von insgesamt 37 EUR, die Invalidenrenten in Höhe von insgesamt 428 EUR und die Rentenzuschläge in Höhe von insgesamt 50 EUR auf den Sozialhilfeanspruch an, der sich dadurch deutlich verringerte. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Russische Rente nicht mit deutschen Grundrente vergleichbar

Das Sozialgericht Trier hat eine vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Leistung und des Erhöhungsbetrags zur Altersrente abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung nach einer Beschwerde der Antragsteller bestätigt. Die russischen Leistungen seien nicht mit der nach den deutschen gesetzlichen Regeln anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. mit den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar. Zwar müssten aus Gründen der Gleichbehandlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienten aber anders als die nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.8.2015, L 5 SO 70/15 B ER

LSG Rheinland-Pfalz

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