BSG-Urteil: Jugendbett statt Gitterbett gilt als Erstausstattung
Das Jobcenter Freiburg hatte rechtswidrig für ein Jugendbett mit Lattenrost nicht bewilligt. Denn wird erstmalig ein Jugendbett angeschafft, nachdem das Kind dem Kinderbett entwachsen ist, handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts v. 23.5.2013 (B 4 AS 79/12 R) hervor.
Kinder wachsen von allein - Betten nicht
Der im Mai 2007 geborene, inzwischen 3-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Oktober 2010 beim Jobcenter ein Jugendbett. Die Kosten für das Bett sollten als Erstausstattung (heute: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) übernommen werden. Das Jobcenter lehnte die Kosten ab. Begründung: Der Kläger verfüge über ein Bett in Form eines Kindergitterbettes.
Kleines oder großes Bett: In beiden kann man "nur" schlafen
Noch während des Berufungsverfahrens kaufte die Mutter des Klägers für diesen ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 EUR, da das alte Bett schlicht zu klein geworden war. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) stimmten dem Jobcenter zu und verneinten den Anspruch des Klägers ebenfalls. Das LSG argumentierte, dass es sich bei dem angeschafften Bett um eine Ersatzbeschaffung handle. Denn im Haushalt sei bereits ein Bett für den Kläger gewesen. Auch das neue Jugendbett habe dieselbe Funktion wie das (nicht mehr passende) Kinderbett: Man könne in beiden schlafen. Der Neubedarf sei lediglich durch das natürliche Wachstum des Kindes entstanden.
Erste Beschaffung eines Jugendbettes stellt Erstausstattung für die Wohnung dar
Der Kläger war dann im Revisionsverfahren beim BSG erfolgreich, wo der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde. Das BSG stellte hat klar, dass das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für ein Jugendbett mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Ein Jugendbett ist - nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen ist - eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Diese sei dem Grunde nach angemessen.
Höhe der Kostenerstattung
Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs wurde vom BSG ans LSG zurück verwiesen. Dabei sei unerheblich, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft und sein Bedarf insoweit also gedeckt worden ist. Anstelle des Sach- oder Geldleistungsanspruchs tritt in diesem Fall eine Kostenerstattung. Die Höhe wird nun das LSG festsetzen.
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