Die zentrale Vorschrift zum Behinderungsbegriff wurde neu definiert. Wie schon die bisherige Regelung bezieht sich die Neufassung das gesamte SGB IX auf Menschen mit Behinderungen nach § 2 SGB IX. Die Neufassung der Vorschrift lautet:
„Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleich- berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Neudefinition: Anpassung an die UN-Behindertenrechtskonvention
Der neue § 2 SGB IX betont, dass materielle Bedingungen sowie gesellschaftliche Haltungen und Einstellungen in Wechselwirkung mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen eine gleichberechtigte Teilhabe verhindern können. Die Neudefinition wurde an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Sie soll klarstellen, dass sich die Behinderung erst durch die gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum und seiner Umwelt offenbart.
- Wie bisher auch sind die Voraussetzungen für eine Behinderung, dass die jeweilige Person unter einer Beeinträchtigung leidet, die sich körperlich, seelisch oder geistig auswirkt (eigens aufgeführt sind nun auch Sinnesbeeinträchtigungen) und,
- untypisch für das Alter sind und
- länger als sechs Monate andauert
Bundesteilhabegesetz 2018: Neudefinition "Behinderung"
Zusätzlich spielt nun aber darüber hinaus noch die Wechselwirkung der Person und Umwelt eine entscheidende Rolle für die Behinderung.
Wichtig: Die gesetzliche Definition von Schwerbehinderung und Gleichstellung ändern sich durch die Neudefinition des Behindertenbegriffs nicht. Für das jeweilige Anerkennungsverfahren bleiben weiterhin die Arbeitsagenturen und Verwaltungen zuständig.
SGB IX: Neue Paragrafenreihung
Für Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragte, Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und alle, die mit dem SGB IX arbeiten, ist die vollständig geänderte Vorschriftenfolge im SGB IX zunächst eine Herausforderung. Das Gesetz ist seit dem 1.1.2018 folgendermaßen angeordnet:
SGB IX: Teil 1 Allgemeiner Teil
Die Regelungen des Allgemeinen Teils erstrecken sich über die §§ 1 bis 89 SGB IX in 14 Kapiteln. Hier ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst.
SGB IX: Teil 2 Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe wird bis zum Jahr 2020 vollständig aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst und bildet dann im SGB IX den 2. Teil von den §§ 90 bis 150 in 11 Kapiteln. Hier wird die reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Bis Ende 2019 gelten übergangsweise allerdings noch die Regelungen des SGB XII. Die Vorschriften des 2. Teils existieren bereits an Ort und Stelle, dürfen aber noch nicht angewendet werden. Das Bundesteilhabegesetz stellt in Artikel 26 klar, dass Teil 2 Kapitel 1-7 und 9-11 erst zum 1.1.2020 in Kraft treten.
SGB IX: Teil 3 Schwerbehindertenrecht
Das Schwerbehindertenrecht, mit Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, Kündigungsschutz etc. ist in den §§ 151 - 241 des SGB IX in insgesamt 11 Kapiteln zu finden und bildet somit den 3. Teil des SGB IX.