Hartz IV: Jobcenter muss keine Mietschulden zahlen

Lässt ein Hartz IV-Empfänger Mietschulden auflaufen, muss das Jobcenter nicht dafür einspringen. Zumindest nicht, wenn der Hilfeempfänger die für die Miete vorgesehenen Zahlungen des Jobcenters anderweitig verwendet hat.

Eine 6-köpfige Familie bezog immer wieder Hartz IV-Leistungen. Diese mussten wegen sich ständig ändernder Verhältnisse häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden. Beim Vater wechselten sich Arbeitsaufnahmen und darauf folgende Arbeitsplatzverluste ab. Die 4 Kinder wurden in wechselnden in Kinderdörfern betreut. Hinzu kam eine Strafhaft des Vaters und weitere Vorkommnisse, wodurch sich die finanzielle Lage der Familie immer weiter verschlechterte.

Die Familie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug. Sie schuldete daneben dem Jobcenter u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 EUR.

Hartz IV: ja – Mietschulden: nein

Bei der Trennung der Eltern zog der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung aus. Die Ehefrau beantragte beim Jobcenter Hartz IV-Leistungen und die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen. Das Jobcenter bewilligte laufende Leistungen, lehnte jedoch die Mietschuldenübernahme ab.

Erneutes Darlehen würde die Unterkunft nicht sichern

Die Familie stellte beim Sozialgericht in Freiburg einen Eilantrag – allerdings erfolglos. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch bisher das Zahlungsverhalten der Antragsteller nicht verändert. Damit wurde der ablehnende Beschluss des Eilantrags begründet. Es sei nicht anzunehmen, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.

Schlechte Zahlungsmoral der Ehefrau ist bewusstes sozialwidriges Verhalten

Die Familie scheiterte auch in der 2. Instanz vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss v. 13.3.2013, L 2 AS 842/13 ER-B). Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden. Das Jobcenter müsse deshalb nicht erneut Hilfe gewähren. Die Ehefrau habe Geld für die Miete offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können, anstelle einen Dauerauftrag einzurichten. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt hätten und darauf vertrauten, dass das Jobcenter immer wieder für die auflaufenden Rückstände einspringe.

LSG Stuttgart

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