Hartz IV: Jobcenter muss Kosten der MPU nicht zahlen

Trunkenheit am Steuer und damit ist der Führerschein hin. Das Jobcenter sollte die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis übernehmen. Das Sozialgericht Heilbronn lehnte den Antrag ab. Kosten für eine MPU sind kein unabweisbarer, vom Hartz IV-Regelsatz umfasster Bedarf.

Der 54-jährige M. aus Bad Friedrichshall verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein.

Auch Darlehen verweigert

Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. für eine MPU (Medizinisch-Pychologische Untersuchung) und hierzu benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400 EUR zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.

Fehlurteil einer "jungen Amtsrichterin"

Daraufhin beantragte M. vor dem Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ der „jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund „Unwohlsein“ und „Schmerzen“ zu sich genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).

Kein Hartz IV-Regelsatz umfasster Bedarf

Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV-Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Kosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter.

Fahrt zur ambulanten Kur zumutbar

Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne.

Auch keine familiäre Gründe

Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.

(Beschluss v. 25.9.2014, S 10 AS 2226/14 ER - nicht rechtskräftig).

Pressemitteilung SG Heilbronn

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