Jobcenter zahlt keine überteuerte Reise nach Australien
Das Jobcenter muss überhöhte Reisekosten von 6.338 EUR für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern nicht übernehmen. Das gilt laut Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21.08.2013 (S 201 AS 19424/13 ER) auch dann, wenn die grundsätzliche Kostenübernahme der Flugreise nach Australien bereits bestätigt wurde.
Das Jobcenter ist nicht zur Übernahme von Reisekosten verpflichtet, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind.
Vater will seine Kinder in Australien besuchen
Der 1960 geborene deutsche Hartz IV-Empfänger lebt seit Sommer 2011 nach einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien in Berlin. Er arbeitet als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Hatz IV-Leistungen. Er hat 3 Kinder, die bei der Mutter in Australien leben. Der Hartz IV-Empfänger beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder.
Jobcenter erkennt Anspruch auf Reisekosten nach Australien an
Das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf erkannte im Juli 2013 grundsätzlich an, dass der Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Die Kostenübernahme wurde jedoch erst im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin vom Jobcenter anerkannt. Allerdings wurden keine konkreten Angaben zur Höhe der zu übernehmenden Kosten gemacht.
Kosten für die Australienreise betragen 6.338 EUR
Der Hartz IV-Empfänger konnte beim Jobcenter mit mehreren Kostenvoranschlägen nicht durchdringen. Er rief im August 2013 das SG Berlin an und bat um einstweiligen Rechtsschutz. Er verlangte, dass das Jobcenter zur Zahlung von 6.338 EUR verpflichtet wird. Das SG Berlin lehnte den Antrag ab.
Jobcenter muss überhöhte Reisekosten nicht übernehmen
Das Jobcenter könne - schon aufgrund der vorausgegangen Anerkenntnisses - die Kostenübernahme für die Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Allerdings müssen nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernommen werden, da diese aufgrund der kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien.
Daneben erkannte das SG Berlin auch keinen Bedarf an einer Eilentscheidung, unabhängig vom Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Australienreise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei. Denn schließlich habe der Antragsteller seine Kinder bereits seit 2 Jahren nicht mehr gesehen.
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