Hartz IV: Mehrbedarf bei Hartz IV durch krankhaftes Untergewicht

Bei starkem Untergewicht erhält ein Hartz IV-Empfänger zusätzlich zur Regelleistung einen Mehrbedarf. Das Jobcenter muss nach einem aktuellen Urteil die Mehrkosten für teure Spezialernährung zahlen.

Der 56 jährige Hartz IV-Empfänger litt unter chronischem Untergewicht, wog bei einer Körpergröße von 184 cm nur noch 55 kg. Die Diagnose seines Hausarztes lautete "pulmonalen Kachexie". Dies ist eine schwere Form der Abmagerung, die sich auch auf die Leistung der Lungen auswirkt. Um weiteren Gewichtsverlust zu vermeiden, musste sich der Hartz IV-Empfänger besonders kalorienreich ernähren. 

Jobcenter verweigert Gewährung eines Mehrbedarfs

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme für diese kalorienreiche Spezialernährung ab. Es handle sich nicht um eine Erkrankung, für die ein Mehrbedarf zu gewähren sei. Die Ernährung sei über den Regelbedarf abgedeckt. Das Jobcenter bezog seine Ablehnung auf ein - allerdings nur aus einem Satz bestehendes - amtsärztliches Gutachten. 

Besondere Ernährung ist laut Sozialgericht notwendig

Die Richter des Sozialgerichts (SG) Gießen ging jedoch davon aus, dass der Hartz IV-Empfänger die besondere Ernährung benötigt (Urteil v. 9.7.2013, S 22 AS 866/11 WA). Denn durch die Spezialernährung wird ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert. Das SG stützte sich auf die Empfehlung des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe.

Krankenkostenzulage bei zu niedrigem BMI

Bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 und fortschreitenden Gewichtsverlust als Krankheitsfolge  könne regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Der BMI des Hartz IV-Empfängers betrage aktuell 16,2, daneben  betrage der Gewichtsverlust innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten 5 Kilogramm. Somit sind beim betroffenen Hartz IV-Empfänger beide Kriterien erfüllt.

Das Jobcenter muss die Höhe der dem Kläger entstehenden Mehrkosten ermitteln und zahlen.

SG Gießen

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