Sanktion nur bei absichtlich herbeigeführter Kündigung
Im Rahmen eines Eilantrages (S 15 AS 438/13 ER) beschäftigte sich das Sozialgericht (SG) Mainz am 2.7.2013 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jobcenter die Hartz IV-Leistung kürzen darf, wenn dem Leistungsbezieher eine geringfügige Beschäftigung gekündigt wird.
Arbeitgeber kündigen wegen Unzuverlässigkeit
Die Antragstellerin war in mehreren Privathaushalten als Haushaltshilfe beschäftigt. Ergänzend erhielt sie vom Jobcenter Hartz IV. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschienen war, beendeten 2 der Arbeitgeber die Beschäftigungsverhältnisse durch Kündigung.
Die Antragstellerin erklärte beim Jobcenter, aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems hätte sie nicht regelmäßig arbeiten können.
Sanktion wegen Pflichtverletzung durch Jobcenter
Das Jobcenter wertete dies jedoch als Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen um 30 % des Regelbedarfs. Die Sanktion wurde mit einer absichtlichen Minderung des Einkommens durch die Antragstellerin begründet. Dadurch hätte sie die Voraussetzungen schaffen wollen, eine höhere Hartz IV-Leistung zu erhalten.
Pflichtverletzung nur bei absichtlich herbeigeführter Kündigung
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag an das SG Mainz. Das SG machte das Jobcenter mit einem Hinweis u. a. darauf aufmerksam, dass eine Pflichtverletzung nach gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit „Absicht“ handelt. Absicht der Antragstellerin läge jedoch nur vor, wenn sie aufgrund ihrer Handlungen gezielt darauf hingewirkt hätte, gekündigt zu werden, um mehr Hartz IV zu beziehen.
Billigendes „in Kauf nehmen“ einer Kündigung ist keine Absicht
Dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden, sei angesichts der Krankheiten der Antragstellerin zwar nicht ganz auszuschließen. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.
Aufgrund des Hinweises des SG Mainz hob das Jobcenter die Minderung auf.
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