Jobcenter muss Fahrkosten zum inhaftierten Sohn übernehmen
Die Klägerin und ihr Ehemann bildeten zusammen mit ihrem 1991 geborenen Sohn eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Im Januar 2012 wurde ihr Sohn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, seit April 2012 befindet er sich in der Jugendanstalt in Hameln. Die Eltern besuchen ihren Sohn dort mindestens zwei Mal im Monat. Der Ehemann der Klägerin leidet an einer Angststörung. Aus gesundheitlichen Gründen kann er öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen.
Keine Kostenübernahme durch Jobcenter, da Regelsatz ausreichend
Im Mai 2012 beantragte die Klägerin beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Fahrten mit ihrem PKW zur Jugendanstalt in Hameln. Es sei ihr nicht möglich, die dafür anfallenden Kosten aus den laufenden Zahlungen des Jobcenters zu bestreiten. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es sei für die Klägerin zumutbar, die Kosten aus dem Regelsatz zu bestreiten. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im August 2012 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters.
Sozialgericht verurteilte Jobcenter zur Übernahme der Fahrkosten
Die 49. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat der Klägerin Recht gegeben und das Jobcenter zur Übernahme der Fahrkosten verurteilt. Dabei hat die Kammer bei der Berechnung des Anspruchs eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,10 € zugrunde gelegt, mithin 23,60 € je Fahrt.
Die Kammer sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der Fahrkosten als erfüllt an. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Besonderer Bedarf bei Gefängnisfahrten
Bei den Fahrten zum Gefängnis handele es sich um einen besonderen Bedarf, der nicht typischerweise bei SGB II-Leistungsbeziehern auftrete. Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn sind nach Ansicht der Kammer auch erforderlich, um den Familienzusammenhalt aufrecht zu erhalten und für eine soziale Integration nach Ende der Haft vorzusorgen Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, die Kosten für die Fahrten aus der ihr zur Verfügung stehenden Regelleistung anzusparen. Es handele sich bei den entstehenden Kosten in Höhe von 47,20 € monatlich nicht um einen "Bagatellbetrag."
SG Braunschweig, Urteil v. 9.4.2014, S 49 AS 2184/12, rechtskräftig.
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
911
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
611
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
496
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
4731
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
327
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
276
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
222
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
219
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
218
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
186
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024