Keine Sozialhilfe bei Einkünften aus Geheimdiensttätigkeit
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat damit die Entscheidung eines Landkreises bestätigt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 6.3.2014, L 8 SO 156/10). Das chinesische Ehepaar muss die ihnen in den Jahren 1997 bis 2004 bewilligten Sozialhilfeleistungen erstatten.
Sozialhilfeempfänger verwaltet Geld treuhänderisch
Das chinesische Ehepaar war 1990 nach Deutschland eingereist. Ab 1997 erhielt das Ehepaar Sozialhilfeleistungen. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in 7 Jahren (von 1997 - 2004) über 100.000 EUR Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren. Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u. a. geltend, er habe die Gelder nur „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen.
Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Der 8. Senat des LSG hat die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen stand für das Gericht fest, dass die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage.
Keine Sozialhilfe bei Bewirtung und Unterstützung angeworbener Chinesen
Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst – z. B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen - davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten. Nach Auffassung des Senats durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 EUR zurückzahlen.
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