Jobcenter muss auch zu hohe Heizkosten übernehmen
Sind im Heizspiegel einer Stadt oder im bundesweiten Heizspiegel nur zentral mit Erdgas beheizte Wohnräume erfasst, kann dieser Heizspiegel keine Grundlage für die Ermittlung der angemessenen Kosten für eine mit Gaseinzelofen oder Stromradiatoren beheizte Wohnung sein. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Beschluss vom 22.06.2012 - S 18 AS 2968/12 ER.
Hohe Heizkosten durch falsches Heizen
Der Antragsteller lebte in 3-Zimmer-Wohnung (70 qm), die durch Gaseinzelöfen und elektrische Radiatoren beheizt wurde. Er war wegen sehr hoher Energiekosten bereits zuvor zur Senkung der Heizkosten aufgefordert worden. Eine 2010 durchgeführt Energieverbrauchsanalyse hatte ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten bestätigt. Die vom Antragsteller zu zahlenden Energiekostenabschläge betrugen seit März 2012 monatlich 312 EUR.
Jobcenter kürzte die Leistung
Das Jobcenter bewilligte ab Juni 2012 nur Heizkosten von 97,06 EUR. Das Jobcenter stütze sich mit der ermittelten Betrag auf den Heizspiegel der Stadt Stuttgart und die sich daraus ergebenden Kosten für Erdgas. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das SG Stuttgart. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Keine Festsetzung gemäß Heizspiegel zulässig
Eine einstweilig Anordnung des SG Stuttgart verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Heizkosten von 312 EUR - trotz offenkundig unwirtschaftlichen Heizverhaltens des Antragstellers. Denn die angemessenen Heizkosten wurden durch das Jobcenter nicht aufgrund validen Daten ermittelt. Die Heizspiegel der Stadt Stuttgart für 2009 und der bundesweiten Heizspiegel 2012 enthalten nur Daten über erdgasbeheizten Wohnraum und dürften deshalb nicht als Grundlage herangezogen werden. Daneben bestätige die Energieverbrauchsanalyse die ineffiziente Wärmeerzeugung durch Gaseinzelöfen.
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