Sozialleistungsträger muss bei Behinderung pädagogische Maßnahmen tragen
Der Kläger benötigt wegen verschiedener Erkrankungen, einer psychomotorischen Retardierung, fehlender Sprache und selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung. Er bezog Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die Kosten für eine Schulbegleitung während der Schulzeiten wurden übernommen. Abgelehnt wurden weitere Aufwendungen für eine zusätzliche pädagogische Fachkraft während des Unterrichts und in den Ferienzeiten. Ein Antrag auf Schülerbeförderung mit Begleitperson stand noch zur Entscheidung offen.
Sicherung des Therapieerfolgs
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied am 26.7.2012 (S 1 SO 580/12), dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen ist. Sie bestehe für unterstützende pädagogische Maßnahmen, wenn die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder nicht erbringen kann.
Auch während der Ferienzeiten müssen die Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft getragen werden. Ansonsten könnten im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gehen.
Hilfeleistungen umfassen auch die Schülerbeförderung
Das SG forderte den Sozialleistungsträger auf, über die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nebst Begleitperson zu entscheiden. Das SG wies darauf hin, die Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung auch die Schülerbeförderung umfasse, ggf. die Kosten für eine individuelle Beförderung mit PKW oder Taxi für die täglichen Fahrten zur und von der Schule zu tragen.
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