Angehörige von Heimbewohnern dürfen nicht unbegrenzt haften
Alten- und Pflegeheimbetreiber dürfen Pflegebedürftigen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken keinen Vertrag vorlegen, der Angehörige unbegrenzt für Kosten haftbar macht. Erlaubt ist nach der am 14.8.2014 veröffentlichten Entscheidung maximal das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Klage von Verbraucherzentrale Bundesverband
Mit ihrem Spruch gaben die Richter teilweise dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht, der gegen einen bundesweit aktiven Heimanbieter aus dem pfälzischen Eisenberg geklagt hatte. Das Unternehmen hatte versucht, Angehörigen über eine Anlage zum Heimvertrag eine Mithaftung für die Kosten aufzubürden. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz darf eine solche Regelung aber nur direkt im Vertrag verankert sein und muss in der Höhe begrenzt werden. Gegen diese Vorgaben verstieß der Heimträger nach Ansicht der Richter.
(OLG Zweibrücken, Urteil v. 23.7.2014, 1 U 143/13)
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