Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete im Minijob
Bei geflüchteten Menschen wird je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen unterschieden:
- Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
- Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. ä. nicht abgeschoben werden können.
- Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Voraussetzungen für die Beschäftigung in einem Minijob
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt.
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.
Geflüchtete Menschen in einem 450-Euro-Minijob
Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Wichtig: Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Geflüchtete Menschen mit einer kurzfristigen Beschäftigung
Verdienen geflüchtete Menschen mehr als 450 Euro im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, so dass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Ausgenommen hiervon sind Personen, die berufsmäßig beschäftigt sind und mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Tipp: Bei anderen Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen (z. B. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Einreise und Aufenthalt usw.) können Sie sich an die " Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" wenden, welche gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben wird. Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Rufnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
-
Die Sachbezugswerte 2025
6.997
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.4692
-
Altersvollrentner im Minijob
2.8543
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.021
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
1.3371
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.065
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
814
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
811
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
738
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
6211
-
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2025
20.12.20241
-
Rentenversicherungsbeitrag bleibt 2025 stabil
10.12.2024
-
Sozialversicherungsrechtlicher Status von Reportern
26.11.2024
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
25.11.20242
-
Die Sachbezugswerte 2025
22.11.2024
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024