Auswirkungen der Grundrente auf die Krankenversicherung
Die Auswirkungen des Grundrentenzuschlags auf andere Rechtsgebiete des Sozialrechts sind mit den Besonderheiten in Zusammenhang mit der Grundsicherung im Alter nicht erschöpft. Mit dem Grundrentenzuschlag und etwaiger zukünftiger Nachzahlungen rückt nämlich auch der Krankenversicherungsschutz der Grundrentner in den Focus.
Krankenversicherungspflicht
In Deutschland gilt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Das ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Regelwerk der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und insbesondere zuletzt gesetzlich krankenversichert war, der unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung: es greift der krankenversicherungsrechtliche Auffangtatbestand.
Krankenversicherung bei Sozialhilfeleistungen
„Grundrentner“, die neben einer beitragsbezogenen Rente Sozialhilfeleistungen erhalten, haben auch einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit. Sie genießen daher bereits hinreichenden Schutz, obwohl sie nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.
Krankenversicherung bei Nachzahlung des Grundrentenzuschlag
Was aber passiert, wenn ein solcher Grundrentner die Nachzahlung des Grundrentenzuschlags erhält und was passiert, wenn der Grundrentenzuschlag gewährt wird? Der betroffene Grundrentner fällt u.U. aus dem Leistungsbereich der Sozialhilfe heraus. Damit verliert er den Schutz der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe. Denn allein durch den Erhalt der Nachzahlung, die im ersten Monat Einkommen und danach Vermögen darstellt, wird der Rentner zumindest für einen Monat – und ggf. auch länger – seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von sozialhilferechtlichen Krankenhilfe nicht mehr vor: plötzlich entfällt der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Das führt zum Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, möglicherweise sogar auf Dauer, wenn der Grundrentenzuschlag die Hilfebedürftigkeit aufhebt.
Kostenlast der Sozialhilfeträger
Der Sozialhilfeträger muss als Folge der Versicherungspflicht nicht mehr die Krankenbehandlung bezahlen; er trägt ggf. lediglich den u.U. in der Summe geringeren Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch das ordnet das Sozialhilferecht an.
Kostenlast des Grundrentners
Allerdings sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen der Grundrentner letztlich selbst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Zwar sind die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung Teil des notwendigen Lebensbedarfs. Wie bei allen Fürsorgeleistungen ist die staatliche Hilfe aber abhängig von der Hilfebedürftigkeit. Entfällt die Hilfebedürftigkeit durch den Nachzahlbetrag und später – ggf. unter Berücksichtigung von (kleineren) Hinzuverdiensten – mit dem Bezug des Grundrentenzuschlags, entfällt auch der Anspruch auf Hilfe zu den Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung.
Alleinige Beitragslast
Die Grundrentner, deren Versicherungspflicht durch den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand begründet wird, müssen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dann grundsätzlich allein tragen.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Ob und inwieweit es hier Überscheidungen mit den Fällen der sog. KVdR gibt, zu denen auch die Rentenversicherung Beiträge zu leisten hat, bleibt abzuwarten. Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leistenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hatte der Gesetzgeber kalkuliert: er hat diese im Einführungsjahr 2021 mit rund 1,3 Milliarden Euro geschätzt. Unter Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen nimmt der Gesetzgeber bis zum Jahr 2025 eine Steigerung auf rund 1,6 Milliarden Euro an.
Kostenverlagerung auf die Träger der Krankenversicherung
Zwar führt die Grundrente zu höheren Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Insbesondere bei älteren und chronisch kranken Menschen führt die Versicherungspflicht bedingt durch den Grundrentenzuschlag aber auch zur einer erheblichen Kostenverlagerung vom Sozialhilfeträger auf den Krankenversicherungsträger. Ob eine derartige Lastenverschiebung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Grundrentenrecht nicht abschließend entnehmen. Die Auswirkungen einer solchen Kostenverlagerung auf das Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherungen und den Beitragszahler bleibt abzuwarten.
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