Der Arbeitgeber hat die Beiträge bis zur Geringverdienergrenze allein zu übernehmen. Das gilt grundsätzlich ohne Wenn und Aber - die Höhe des laufenden Entgelts spielt keine Rolle. Nur für den Betrag, der die Geringverdienergrenze übersteigt, sind die Beiträge wie für alle anderen Arbeitnehmer auch aufzuteilen.
Unterschiede der einzelnen Versicherungszweige
Zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind sie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufzubringen. Falls für den Auszubildenden zur Pflegeversicherung der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahrs zu zahlen ist, muss der Azubi diesen Beitragsteil allein tragen. Für die Krankenversicherung gilt: Der Arbeitgeber trägt die Beiträge aus dem Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,3% des Entgelts, der Auszubildende zahlt den Arbeitnehmeranteil mit 8,2 %.
Beitragstragung kann monatlich variieren
Da die Geringverdienergrenze jeden Monat erneut in Abhängigkeit von der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zu prüfen ist, kann es von Monat zu Monat zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Tragung der Beiträge kommen.
Praxisbeispiel:
Petra F. ist 24, kinderlos und macht eine Ausbildung zur Dekorateurin. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 280 EUR. Im Dezember erhält sie zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 EUR.
Erläuterung:
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag aus 325 EUR allein. Aus diesem Entgelt trägt er auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (0,25 %). Aus dem Betrag von 55,00 EUR tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung je zur Hälfte. Zur Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge nach dem Beitragssatz von 7,3%. Den Rest trägt der Auszubildende (8,2 %). Aus dem Betrag von 55 EUR hat der Auszubildende die Beiträge für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose allein zu tragen.
Entgelterhöhungen während der Ausbildung
Übersteigt eine Ausbildungsvergütung z. B. durch Anhebung der Vergütung in den folgenden Ausbildungsabschnitten oder aus anderen Gründen die Geringverdienergrenze, so gilt die besondere Beitragslastverteilung nach der Geringverdienerregelung nicht mehr.