Berufsständische Versorgung für Tierärzte in der Pharmaindustrie

Besteht bei einer Tierärztin, die in der Pharmaindustrie tätig ist, Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Nein sagte die Deutsche Rentenversicherung. Bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um eine tierärztliche Tätigkeit. Das Hessische Landessozialgericht sah das anders.

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Davon ist auch bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit - wie z.B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes - ist insoweit nicht Voraussetzung.

DRV lehnt Befreiung von der Rentenversicherung ab

Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

LSG: Kenntnisse aus veterinärmedizinischem Studium erforderlich

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen.

Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Approbationspflichtige Tätigkeit ist keine Voraussetzung für Befreiung

Eine approbationspflichtige Tätigkeit ist hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folgt auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant ist.

Hinweis: Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 10.8.2017, L 1 KR 120/17

LSG Hessen