Bestand von Bescheiden früherer Betriebsprüfungen
In dem zu Grunde liegendem Sachverhalt ergab die Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung in Höhe von 193 EUR. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 führte für den gleichen Zeitraum zu einer weitaus höheren Nachforderung durch die DRV.
Nachforderung aufgrund erneuter Betriebsprüfung
Die erneute Betriebsprüfung ergab für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 8.2.2008 eine Nachforderung von rund 63.000 EUR. Davon entfielen rund 32.000 EUR auf den bereits früher geprüften Zeitraum vom 1.3.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Betriebsprüfung ohne Rücknahme des alten Bescheides
Das Bayer. Landessozialgericht (LSG Bayern, Urteil v. 8.10.2013, L 5 R 554/13) hat entschieden, dass die DRV wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern. Der frühere Betriebsprüfungsbescheid habe die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Der Senat hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.
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