Fragen und Antworten zur obligatorischen Anschlussversicherung

Die gesetzliche Regelung der neuen obligatorischen Anschlussversicherung warf in der Praxis deutlichen Klärungsbedarf auf. Nun liefert die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes Auslegungshinweise, wie die obligatorische Anschlussversicherung praktisch umzusetzen ist.

Die obligatorische Anschlussversicherung kommt - anders als die Versicherung der "Nichtversicherten" (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) - grundsätzlich per Gesetz und ohne Mitwirkung des Betroffenen zustande. Daher muss der Versicherte die einer obligatorischen Anschlussversicherung entgegenstehenden Ausschlussgründe im Zweifelsfall selbst nachweisen. Zwar verfügt die Krankenkasse über eigene Ermittlungsmöglichkeiten; teilweise und letztendlich ist sie jedoch auf die Mitwirkung des Versicherten angewiesen.

Obligatorische Anschlussversicherung bei fehlender Mitwirkung

Wirkt der Versicherte nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht mit, muss die Kasse die obligatorische Anschlussversicherung durchführen. So lautet einer der Auslegungshinweise der Fachkonferenz Beiträge. Im Rahmen der Besprechung v. 11.9.2013 wurden zwecks einheitlicher Rechtsauslegung noch weitere Fragestellungen zu dieser Thematik aufgegriffen.

Rückabwicklung ohne zeitliche Einschränkung möglich

Geht eine Krankenkasse zunächst von einer Anschlussversicherung aus und stellt sich erst nachträglich die Unrichtigkeit der Anschlussversicherung heraus, muss die Krankenkasse die obligatorische Anschlussversicherung rückabwickeln. Dies gilt auch, wenn bereits eine Beitragserhebung erfolgte. Dieser Sachverhalt dürfte am häufigsten auftreten, wenn Meldungen verspätet eingehen oder der Versicherte eine fehlende Mitwirkung nachholt.

Besonders wichtig: Es spielt keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse Kenntnis über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes erlangt. Das bedeutet konkret, dass es auch nach einem längeren Zeitraum noch zu umfangreichen Rückabwicklungen kommen kann.

Nachgehender Anspruch: Ausschlussgrund auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme

Für die obligatorische Anschlussversicherung ist keine Mitwirkung in Form einer Willenserklärung des (ausscheidenden) Versicherten erforderlich. Da die Versicherung per Gesetz zustande kommt, ist allein entscheidend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch den nachgehenden Leistungsanspruch (für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft) in Verbindung mit einer dann wieder anschließenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall wird die obligatorische Anschlussversicherung ausgeschlossen.

Praxis-Tipp: Der nachgehende Anspruch genügt als "theoretischer" Anspruch. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Leistungen  in Anspruch genommen wurden.

Verspätete Austrittserklärung wirkt wie Kündigung

Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht nicht, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt erklärt. Allerdings besteht die Austrittsoption nur dann, wenn der anderweitige Anspruch auf Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung lückenlos an die bisherige gesetzliche Versicherung anschließt.

Wird die 2-Wochen-Frist versäumt, ist eine verspätete Austrittserklärung als Kündigung einer freiwilligen Versicherung zu behandeln (§ 191 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Kündigungsfrist und die Mindestbindung sind dann zu berücksichtigen. Die bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs maßgebende Mindestbindungsfrist ist in diesen Fällen ebenfalls zu beachten.


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