Krankenversicherung für Doktoranden im Promotionsstudium

Ein Promotionsstudium hat den Zweck die wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen. Ein Anspruch auf die kostengünstige gesetzliche Krankenversicherung als Student besteht in dieser Zeit nicht. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 7.6.2018.

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren.

Promotionsstudium ist kein "geregeltes" Studium mit Ausbildungsbezug

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent:

  • Ein Ausbildungsbezug und  
  • das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet.

Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Freiwillige Versicherung: Beitragspflicht einer Sachkostenpauschale

Im zweiten Fall hat der Senat entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehört nicht dazu.

Hinweis: BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R

BSG

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