Kükensortierer aus Asien sind scheinselbstständig

Kükensortierer, die in Geflügelzuchtbetrieben Eintagsküken nach Geschlecht sortieren, sind abhängig beschäftigt. Für sie sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück mit seinem Urteil am 21.3.2017 entschieden.

Im Jahre 2005 war es gegen asiatische Kükensortierunternehmen bundesweit zu Ermittlungen gekommen. Zunächst hatte das Hauptzollamt Osnabrück gegen einen japanischen Kükensortierer – einen sogenannte Chickensexer – aus dem Landkreis Osnabrück ermittelt. Er stand wegen der Vorenthaltung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung unter Verdacht.

Kükensortierer im Namen einer japanischen Firma nach Deutschland eingeladen

Der seit den 1960er Jahren in Europa als Kükensortierer tätige, inzwischen 78jährige Japaner hatte seit Anfang der 1970er Jahre im Namen einer japanischen Firma Kükensortierer aus Japan und anderen asiatischen Ländern nach Deutschland eingeladen und war gemeinsam mit ihnen in verschiedenen Geflügelzuchtbetrieben tätig.

DRV: Mehr als 300.000 Euro Beiträge nachgefordert

Sozialversicherungsbeiträge wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Der zuständige Rentenversicherungsträger machte im Jahre 2012 gegenüber dem japanischen Kükensortierer eine Beitragsnachforderung von mehr als 261.000 Euro geltend: für die Jahre 2001 bis 2005, einschließlich Säumniszuschlägen von mehr als 56.000 Euro. Er stützte sich dabei auf die Ergebnisse der Zollverwaltung.

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Sozialgericht weist Klage gegen Beitragsnachforderung ab

Das Sozialgericht Osnabrück hat die gegen die Beitragsnachforderung gerichtete Klage des Kükensortierers nach umfangreicher mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme abgewiesen. Die vom Bescheid betroffenen Kükensortierer aus Japan, China und Südkorea sind am Verfahren beteiligt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt worden. Das war natürlich nur möglich, soweit sie sich noch in Deutschland aufhielten.

Scheinselbstständigkeit: Umfang des Weisungsrechts

Zur Begründung seines Urteils hat das Gericht unter anderem darauf verwiesen, dass der Kläger ein umfangreiches Weisungsrecht gegenüber den anderen Kükensortierern gehabt habe. Darauf deuteten schon die mit den Sortierern geschlossenen Arbeitsverträgen hin, die zur Visumserteilung und gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegt wurden. Die Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer sei zudem in hohem Maße in die übrigen Betriebsabläufe der Geflügelzuchtbetriebe eingegliedert. Infolgedessen läge eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit vor.

Kläger selbst Arbeitgeber der Sortierer

Arbeitgeber der Sortierer sei auch der Kläger und nicht die japanische Firma gewesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Firma tatsächlich als wirtschaftliches Unternehmen am Markt tätig gewesen sei. Vielmehr sprächen alle Umstände dafür, dass die Firmierung nur dazu dienen sollte, sich im Zweifel darauf berufen zu können, selbst gar nicht Arbeitgeber, sondern Angestellter des japanischen Unternehmens zu sein.

Beiträge zur Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten

Die Kammer zeigte sich zudem überzeugt davon, dass der Kläger die damit bestehende Beitragspflicht zur Sozialversicherung mindestens für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des damit bestehenden Vorsatzes des Klägers galt nach Auffassung des Gerichts die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren. Damit sei die Beitragsforderung auch nicht verjährt. Auch die umfangreichen Säumniszuschläge von 1% pro Monat seien zu Recht erhoben worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden.

Hinweis: SG Osnabrück, Urteil v. 21.3.2017, S 1 R 618/13

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SG Osnabrück

Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit, Beschäftigung