Neue Vereinfachungsregel zur Beitragspflicht bei Einmalzahlung
Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist für die Beitragsberechnung stets eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Dazu wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) je Versicherungszweig dem bisher gezahlten beitragspflichtigen Entgelt gegenübergestellt. Bei dem bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist bei weiteren gleichzeitig bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Mehrfachbeschäftigung) auch das Entgelt bei dem(n) anderen Arbeitgeber(n) zu berücksichtigen.
Vereinfachung bei Teilmonaten
Das bei Mehrfachbeschäftigung recht komplizierte Verfahren wird nun vereinfacht. Die neue Regelung betrifft den Fall, dass zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine weitere Beschäftigung im Laufe eines Monats hinzutritt. Eine Mehrfachbeschäftigung besteht also nur in einem Teilmonat. Wird in dem hinzugetretenen Beschäftigungsverhältnis einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, ist der Monat des Hinzutritts als voller Kalendermonat für die Beitragsberechnung anzusetzen.
Für die Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind neben den Arbeitsentgelten aus dem hinzutretenden Beschäftigungsverhältnis auch die Arbeitsentgelte aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Dabei ist das Arbeitsentgelt im Monat des Hinzutritts in vollem Umfang (maximal bis zur BBG) heranzuziehen, also auch für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.800 EUR beschäftigt.
Ab dem 15.2.2013 übt er eine weitere Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Das monatliche Entgelt beträgt hier 1.500 EUR, im Teilmonat Februar 2013 werden 750 EUR gewährt. Arbeitgeber B zahlt im April 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR.
Vereinfachte Beitragsberechnung
Die anteilige BBG beträgt bei einer monatlichen BBG von 3.937,50 EUR für den Zeitraum vom 1.2. bis 30.4.2013 für 90 Tage 11.812,50 EUR. Das anrechenbare beitragspflichtige Entgelt setzt sich zusammen aus:
· Dem Entgelt bei Arbeitgeber B in Höhe von 3.497,10 EUR (750 EUR für Februar zzgl. 2 x 1.373,55 EUR). Dabei ergibt sich der Betrag von 1.373,55 EUR in den laufenden Monaten März und April durch die übliche anteilige Beitragsaufteilung anhand der BBG.
· Hinzu kommt das beitragspflichtige Entgelt aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A von dem Monat der Mehrfachbeschäftigung an in Höhe von 7.927,90 EUR (2.800 EUR für Februar zzgl. 2 x 2.563,95 EUR für März und April).
Die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen betragen insgesamt 11.425 EUR. Die Differenz zur anteiligen BBG (11.812,50 EUR) beläuft sich auf 387,50 EUR. Die Einmalzahlung bei Arbeitgeber B ist in Höhe von 387,50 EUR beitragspflichtig.
Keine Aufteilung im Teilmonat erforderlich
Durch diese vereinfachte Vorgehensweise wird vermieden, dass das monatliche Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis für Zeiten vor und nach dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung innerhalb des Monats aufzuteilen ist. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nur bei Mehrfachbeschäftigungen gilt.
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