Neue Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen
Das neue Arbeitsmarktprogramm ist am 1.8.2016 gestartet und läuft bis 31.12.2020. Es ermöglicht Flüchtlingen, schon während des Asylverfahrens in Kontakt mit der deutschen Arbeitswelt und Gesellschaft zu kommen. Damit kann die Zeit bis zur Anerkennung des Asylstatus sinnvoll genutzt werden. Die sogenannten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) sollen zum Gemeinwohl beitragen. Sie sind vergleichbar mit Ein-Euro-Jobs und begründen kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis.
Nicht alle Flüchtlinge dürfen teilnehmen
Das Programm richtet sich an volljährige arbeitsfähige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit, die nicht mit einer schnellen Entscheidung des Amtes rechnen können. Die Teilnahme ist nicht vorgesehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einschließlich der Inhaber einer aufenthaltsrechtlichen Duldung.
Mögliche Tätigkeiten für Flüchtlinge
Die denkbaren Arbeitsgelegenheiten sind vielfältig. Staatlich gefördert werden nur Arbeiten, die zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sind. Der Teilnehmer kann zum Beispiel
- als Einkaufshilfe arbeiten,
- bei Freizeitaktivitäten in der Pflege unterstützend tätig sein,
- in den Flüchtlingsunterkünften (unter anderem bei der Essenausgabe) helfen,
- öffentliche Einrichtungen (zum Beispiel Stadtbücherei) unterstützen oder
- Autos der Feuerwehr pflegen.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme für längstens sechs Monate
Die FIM ist auf längstens sechs Monate und 30 Wochenstunden begrenzt. Integrationsmaßnahmen wie Arbeitsförderung, Sprach- oder Integrationskurs sowie die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Ausbildung oder eines Studiums haben Vorrang vor der Teilnahme an einer FIM. Bei einem Sprach- oder Integrationskurs ist auch eine Kombination beider Maßnahmen möglich. Die Teilnehmer erhalten für ihre Mehraufwendungen eine Entschädigung von 0,80 Euro pro Stunde. Entstehen ihnen darüber hinaus nachweisbare Kosten (zum Beispielfür Fahrten oder Verpflegung), können diese zusätzlich erstattet werden.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sind keine Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse
FIM sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Sie begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhendes Arbeitsverhältnis. Es liegt auch kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, weil es vordergründig an einem Austausch von Arbeit und Entgelt mangelt. Die Mindestlohnbestimmungen gelten demzufolge auch nicht.
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die in der Regel ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Diese sind auch besser als Ein-Euro-Jobs bekannt.
Keine Sozialversicherungs- und Steuerpflicht während Flüchtlingsintegrationsmaßnahme
Teilnehmer an einer FIM stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis. Somit ergeben sich auch keine Melde- und Beitragspflichten für den Auftraggeber.
Einnahmen aus Ein-Euro-Job sind wie das Arbeitslosengeld II auch steuerfrei. Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
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Gilt die Maßnahme nur für Arbeiten, die zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sind? D.h. die Maßnahmen sind also nicht für die Mitarbeit in Firmen geeignet?
vielen Dank für Ihren Hinweis! Flüchtlingsintegrationsmaßnahme werden für längstens sechs Monate erbracht.
Die Förderung gilt nur für Arbeiten, die zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sind.
Näheres über die Beschäftigung von Flüchtlingen in Unternehmen erfahren Sie in unserem Stichwort "Flüchtlinge beschäftigen" (HI8707494) auf unserem Onlineangebot "SGB Office Professional".
Haufe Online Redaktion