Neuerungen in der Krankenversicherung der Rentner

In der KVdR gibt es Neues: Betroffen davon sind z. B. Hinterbliebenenrentner und die Berücksichtigung des freiwilligen Wehrdienstes und Bundesfreiwilligendienstes. Thema des  Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände sind u. a. die Vorversicherungszeit und die Altersgrenze.

Jetzt wurde das Gemeinsame Rundschreiben (GR) „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2014“ vom 17.12.2013 veröffentlicht. Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner (KvdR) war in der bisherigen Fassung bereits seit 2009 gültig. Zwischenzeitlich hat sich das Recht jedoch durch Gesetzesänderungen, die Rechtsprechung und Besprechungsergebnisse auf Spitzenverbandsebene weiterentwickelt.

Jugendfreiwilligendienste in der Vorversicherungszeit für Rentner

Entgegen bisheriger Auslegung werden jetzt auch Beschäftigungen nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten als Aufnahme einer ersten Tätigkeit bewertet.

Hintergrund

Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur unter bestimmten Voraussetzungen ein. So muss in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) eine Vorversicherungszeit erfüllt sein.
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dabei wird der Beginn der Rahmenfrist auch durch die Aufnahme einer Tätigkeit ausgelöst, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zur freiwilligen Krankenversicherung eröffnete. Als erste Aufnahme einer Tätigkeit kommen z. B. der Freiwillige Wehrdienst oder der Bundesfreiwilligendienst in Betracht. Sofern es sich um die "erstmalige Erwerbstätigkeit" handelt, lösen diese Dienste den Beginn der Rahmenfrist für die Prüfung der Vorversicherungszeit aus.

Tag der Rentenantragstellung bei Wechsel der Rentenart

In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird, wird nach der Neuregelung als Tag der Rentenantragstellung der Beginn der Regelaltersrente gelten.

Hintergrund

Bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen. Allerdings muss hierfür bereits Versicherungspflicht vorgelegen haben.
Dagegen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht erforderlich, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs Versicherungspflicht in der KvdR nicht bestand. Folgende Frage war bisher bei einem Wechsel der Rentenart unklar: Welcher Tag gilt als Tag der Rentenantragstellung? Diese Festlegung ist erforderlich, um die Rahmenfrist für die Prüfung der Vorversicherungszeiten zu bestimmen.

Altersgrenze bei Hinterbliebenenrentnern aufgehoben

Privat versicherte Hinterbliebene können die Vorversicherungszeit in der KVdR bei eigenem Rentenbezug oft selbst nicht erfüllen. Die Vorversicherungszeit kann jedoch durch den verstorbenen Ehegatten erfüllt werden. Bislang konnte der Hinterbliebene meist dennoch nicht in der KVdR versichert werden. Die Altersbeschränkung zum 55. Lebensjahr schloss dies aus (s. "Krankenversicherungsfreiheit") . An der Altersbeschränkung wird in diesen Fällen nicht länger festgehalten.

Hintergrund

Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich krankenversichert werden. Sie müssen unmittelbar zuvor einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Dieser Bezug lässt sich auch durch Zeiten einer Ehe nachweisen, wenn der Ehepartner in seiner Person die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel: Eine 71jährige Hinterbliebene bezieht seit 6 Jahren eine eigene Rente und ist wegen Nichterfüllung der KVdR-Vorversicherungszeit seit Rentenbeginn privat krankenversichert. Im April 2014 wird eine Hinterbliebenenrente beantragt. Die KVdR- Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt.
Ergebnis: Die Rentnerin ist in die KVdR aufzunehmen, da sie in den letzten 5 Jahren weder versicherungsfrei, noch von der Versicherungspflicht befreit, noch hauptberuflich selbstständig war, sondern wegen Nichterfüllung der KVdR- Vorversicherungszeit nicht versicherungspflichtig war. Der Ausschluss der Versicherungspflicht aufgrund der Altersgrenze des 55. Lebensjahres greift nicht.



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