Krankenkassenwahlrecht 2021: Kürzere Fristen und weniger Aufwand
Für Versicherte wird es ab dem 1.1.2021 wesentlich einfacher sein, die Krankenkasse zu wechseln. Davon profitieren auch Arbeitgeber, beispielsweise, wenn der schnellere und einfachere Wechsel zu Beitragseinsparungen führt.
Bindungsfrist verkürzt sich auf 12 Monate
Bisher sind Versicherte grundsätzlich 18 Monate an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist ist ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich. Diese Bindungsfrist verringert sich ab 2021 auf 12 Monate. Personen, die ihre Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchten, können dies also schon nach 12 Monaten tun.
Sonderkündigungsrecht besteht weiter
Das bisherige Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch weiterhin ein Wechsel ganz ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
Neuer Arbeitgeber oder geänderter Status: Keine Kündigung mehr nötig
Bei Beginn einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder künftig sofort die Kasse wechseln. Das ist ohne Einhaltung einer Bindungsfrist möglich und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Versicherte müssen bei ihrer Krankenkasse ab 1.1.2021 nur noch dann kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen. Im Übrigen stellen Mitglieder, die ihre Krankenkasse wechseln möchten, künftig lediglich einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Sie haben hierfür 14 Tage ab Beschäftigungsbeginn Zeit. Um die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neu gewählte Kasse. Deren entsprechende Meldung an die bisherige Krankenkasse erfolgt elektronisch im Rahmen eines neuen Verfahrens. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisher erfolgte Kündigungsbestätigung.
Achtung: Die vereinfachte Wechselmöglichkeit gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
Wählt der Mitarbeiter wieder die Krankenkasse, bei der er bisher auch versichert war, gilt keine Bindungsfrist mehr.
Arbeitgeber erhalten elektronische Mitgliedsbescheinigungen
Bei Beschäftigungsbeginn oder nach einem Wechsel der Krankenkasse erhält ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2021 nicht mehr wie bisher eine Mitgliedsbescheinigung auf Papier. Das Mitglied teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel vielmehr formlos mit. Arbeitgeber melden den betreffenden Beschäftigten dann bei der angegebenen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an und erhält die Bestätigung der Mitgliedschaft elektronisch zurück.
Folgende Rückmeldungen der Krankenkassen sind möglich:
- Die Mitgliedschaft besteht und der Beginn ist mit der Anmeldung identisch. Dieser Fall entspricht inhaltlich der bisherigen papiergebundenen Mitgliedsbestätigung und macht keine weitere Aktion des Arbeitgebers nötig.
- Die Mitgliedschaft besteht und der Beginn liegt in der Zukunft. Denkbar ist diese Konstellation beispielsweise, weil die Bindungswirkung bei der bisherigen Krankenkasse noch nicht abgelaufen ist. Der Arbeitgeber muss seine Meldung stornieren und zum jeweiligen späteren Zeitpunkt neu erstatten.
- Die Mitgliedschaft besteht nicht. Hier ist ebenfalls eine Stornierung der bisherigen Meldung sowie eine Recherche nach der richtigen Krankenkasse nötig.
Mehr zur elektronischen Mitgliedsbestätigung ab 2021 lesen Sie in dieser News.
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