Sind aus Stipendien Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen?

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind grundsätzlich aus allen Einnahmen zu berechnen, die dem Versicherten nach seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Inwieweit das auch für Promotionsstipendien gilt, hatte das LSG Niedersachsen-Bremen (LSG) zu entscheiden.

Geklagt hatte einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 EUR pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 EUR pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Krankenkasse berechnet Beträge aus gesamtem Stipendium

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 EUR. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Beiträge aus zweckgebundener Pauschale? 

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

LSG: Promotionsstipendien sind in voller Höhe beitragspflichtig

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2020, L 16 KR 333/17
 

LSG Niedersachsen-Bremen