Solidargemeinschaften: "Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall"

Im Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) regelt nun § 176 die Anerkennung von Solidargemeinschaften als eine solche "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall". Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, unterliegen der Krankenversicherungspflicht, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Solidargemeinschaften erfüllen das Kriterium
Durch eine Neuregelung in § 176 SGB V werden die sogenannten Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen unter bestimmten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt. Diese Frage war lange unterschiedlich diskutiert worden. Anerkannt werden nunmehr solche Solidargemeinschaften, die am 20. Januar 2021 (Tag des Kabinettbeschlusses) bereits bestanden haben und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurden.
Anerkennungsvoraussetzungen gefordert
Die Anerkennung der Solidargemeinschaften setzt im Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gleichermaßen eine dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft voraus. Diese ist gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) alle fünf Jahre durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen, das von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu testieren ist. Anschließend bestätigt das BMG das Vorliegen der Voraussetzungen.
Keine Rückabwicklung bestehender Versicherungsverhältnisse
Die gesetzliche Anerkennung von Mitgliedschaften erfolgt zukunftsorientiert und wirkt frühestens mit der vorgenannten Bestätigung des BMG für die jeweilige Solidargemeinschaft. Die Regelung führt daher nicht zu einer Rückabwicklung von Versichertenverhältnissen.
Änderung betrifft weitere Regelungen
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anerkennung der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf den Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V beschränkt. Laut Gesetzesbegründung erstreckt sich jedoch die Rechtswirkung auf sämtliche SGB V-Rechtsvorschriften, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung voraussetzen.
Dies sind folgende Regelungen:
- Voraussetzungen einer Kündigung der freiwilligen Krankenversicherung
- Austrittsmöglichkeiten bei dem Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung
- Recht zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Auswirkungen auf die Pflegeversicherung
Die Solidargemeinschaften sehen nur eine Absicherung in der Krankenversicherung vor.
Daher werden für die anerkannten Mitglieder von Solidargemeinschaften jeweils Versicherungspflichttatbestände in der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung nachvollzogen.
Die Versicherungspflicht tritt dort jeweils ein, wenn die betroffenen Personen ohne ihre Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wären.
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