Detektiv in Detektei unterliegt Sozialversicherungspflicht
Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 EUR nach.
Inhaber: Detektive sind selbstständig
Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.
Scheinselbstständigkeit: LSG bestätigt Entscheidung der DRV
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.
Kriterien für abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 EUR pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 EUR und 11,50 EUR pro Stunde bezahlt.
Hinweis: LSG Darmstadt, Beschluss v. 12.05.2020, L 1 BA 27/18 (Die Revision wurde nicht zugelassen.)
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