Syndikusanwalt: Keine Befreiung von der RV-Pflicht
Hatten die Landessozialgerichte in den 3 Fällen noch uneinheitlich entschieden, so ist damit nun Schluss: Das Bundessozialgericht (BSG) beurteilt die sog. Syndikusanwälte anders als andere Rechtsanwälte. Begründet wird dies mit der Weisungsgebundenheit, die bei beschäftigten Anwälten grds. dem Bild des unabhängigen Anwalts entgegenstehe. Die Auswirkungen sind für die betroffenen Rechtsanwälte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend. Die Urteile sorgen entsprechend für große Aufmerksamkeit (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14).
Bisher: Syndikusanwälte in Versorgungswerken
Das BSG beurteilt beschäftigte Anwälte restriktiv. Sie sind generell nicht befreiungsfähig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit kommt es nicht mehr an- sie entfällt ersatzlos. Bisher war die Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI möglich. Die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird von Anwälten gern genutzt. Sie stellen ihre Altersvorsorge über die Versorgungswerke der freien Berufe sicher. Grundsätzlich sind Anwälte Pflichtmitglieder in den Rechtsanwaltskammern (§ 12 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO) und im berufsständischen Versorgungswerk.
Syndikusanwälte in abhängiger Beschäftigung
Das BSG verweist auf Folgendes: Für Beschäftigte besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung, wegen der sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nur die Kraft dieser Beschäftigung bestehende (doppelte) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die parallel bestehende zwangsweise Mitgliedschaft
- in einer berufsständischen Kammer und
- zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
stelle die Grundlage für das Recht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht dar. Dies sei aber bei Syndikusanwälten gerade nicht der Fall. Es führe nicht ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur parallelen Erfassung durch beide Sicherungssysteme. Das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ist mit einer unabhängigen Anwaltstätigkeit unvereinbar.
Vertrauensschutz von Syndikusanwälten für Bestandsfälle?
Offen ist derzeit, wie es weitergeht. Wie in solchen Fällen üblich, wird es aber wohl eine Vertrauensschutzregelung geben. Soweit Syndikusanwälte bereits über Befreiungsbescheide für ihre aktuelle Tätigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verfügen, ist nach Ansicht des BSG ein Vertrauensschutz in den Fortbestand dieser Entscheidungen anzuwenden. Weitere Details dazu sind aber noch nicht bekannt. Außerdem haben die Kläger angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen die Urteile des BSG einlegen zu wollen.
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