44-Euro-Freigrenze gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 44 EUR zuwenden, ohne dass dabei Lohnsteuer anfällt (Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Zuwendung als Sachlohn (und nicht als Barlohn) qualifiziert werden kann.
Zukunftssicherungsleistungen im Fokus
Mit Schreiben vom 10.10.2013 war das BMF der Frage nachgegangen, ob Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. Beiträge zu privater Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung) als Sach- oder Barlohn anzusehen sind. Danach gilt:
Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben des Arbeitgebers, die eine Absicherung des Arbeitnehmers (oder diesem nahestehenden Personen) für den Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod bezwecken. Nach der BFH-Rechtsprechung liegt eine Zahlung von Barlohn vor, wenn der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt (Urteile v. 26.11.2002, VI R 161/01 und v. 13.9.2007, VI R 26/04).
Das BMF erklärte, dass die Beitragszahlung des Arbeitgebers auch dann regelmäßig als Barlohn anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die versicherte Person. Somit darf die 44-Euro-Freigrenze auch in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen (= keine Steuerfreiheit).
Das BMF wies darauf hin, dass eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet die Beiträge zur Verfügung stellt. Dieser Annahme steht auch nicht das BFH-Urteil vom 14.4.2011 (Az. VI R 24/10) entgegen, wonach ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz zu Sachlohn führt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich von seinem Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz verlangen kann, nicht jedoch eine Geldzahlung.
Eine Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil sie zu Wertungswidersprüchen bei der betrieblichen Altersversorgung führen würde. Denn hier gelten eigenständige Steuerbefreiungen und eine nachgelagerte Besteuerung.
Zeitliche Anwendbarkeit
Das BMF wies darauf hin, dass die vorgenannten Grundsätze erstmals für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2013 enden. Zudem sind sie auf sonstige Bezüge anwendbar, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2013 zufließen.
Anrufungsauskünfte werden widerrufen
Die OFD Frankfurt griff die vorgenannten BMF-Grundsätze mit Verfügung vom 13.12.2013 auf und erklärte, dass die Finanzämter anderslautende Anrufungsauskünfte mit Wirkung zum 1.1.2014 widerrufen sollen.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.12.2013, S 2334 A - 104 - St 211; BMF, Schreiben v. 10.10.2013, IV C 5 - S 2334/13/10001
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