Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung veröffentlicht
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31a AO)
Zum Begriff "Betroffener" wird klar gestellt, dass dies nicht nur der von einer Mitteilung unmittelbar Betroffene ist, dessen Daten damit offenbart werden dürfen. Die Finanzverwaltung fasst darunter auch jede andere Person, z.B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Zahlungsempfänger; auch deren personenbezogene Daten können mitgeteilt werden.
Ebenfalls erläutert wird die "Illegale Beschäftigung". Neu sind daran aber lediglich diverse Verweisungen auf einschlägige Gesetzesnormen.
Zur Entscheidung über Arbeitnehmerüberlassung findet sich die Ergänzung, dass eine Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen in einem Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Falle des Leistungsmissbrauchs nicht gestattet sind. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen über Leistungen aus öffentlichen Mitteln.
Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
Zwecke, die nicht im Katalog des § 52 Abs. 2 EStG genannt sind, können ebenfalls gemeinnützig anerkannt werden; dies hat bundeseinheitlich zu erfolgen. Doch nicht nur die Anerkennung, sondern auch die Verneinung weiterer gesellschaftlicher Zwecke soll grundsätzlich bundesweit abgestimmt erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für eine Versagung der Gemeinnützigkeit aus anderen Gründen, die nicht aus der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO resultieren.
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO)
Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO mit einer Schätzung der Überschüsse aus Altmaterialsammlungen gilt ausdrücklich nicht für Zahngold; dies ist kein Altmaterial in diesem Sinne.
Elektronische Kommunikation (§ 87a AO)
Hierzu wird präziser geregelt, dass bei der Signierung ein Pseudonym nur verwendet werden darf, wenn die Person ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Davon nicht betroffen ist, die Signierung mit einem Wahlnamen, dem die Funktion eines bürgerlichen Namens zukommt.
Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag (§ 87d AO)
Zu dieser neuen Norm finden sich erstmals Angaben, welche Daten zur Identifizierung bei einer auftragsgemäßen Datenübermittlung erforderlich sind. Dies wird getrennt erläutert für natürliche Personen als Auftraggeber sowie für juristische Personen bzw. Personengesellschaften als Auftraggeber. Die jeweiligen Nachweise und Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren; sie dürfen auf einem elektronischen Datenträger gespeichert werden.
Verbindliche Auskunft (§ 89 AO)
Neu mit aufgenommen wurde die Aussage, dass bei einem Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 1 Abs. 2 StAuskV), die erteilte verbindliche Auskunft gegenüber allen Beteiligten einheitlich verbindlich ist. Das gilt auch für die Berichtigung, die Rücknahme bzw. den Widerruf, ebenso wie für die Aufhebung oder Änderung einer Auskunft; auch diese sind jeweils einheitlich vorzunehmen.
Neu ist ferner eine Regelung für einen Dauersachverhalt, der innerhalb der zeitlichen Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft so verändert wird, dass er mit dem der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mehr übereinstimmt. In diesem Fall entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ohne Zutun der Finanzverwaltung ab der eingetretenen Sachverhaltsänderung. Die weiteren Ausführungen entsprechen dem bisherigen Wortlaut.
Bei einer Auskunft, die mehrere Personen betraf, ist vor einer späteren Korrektur der verbindlichen Auskunft allen Antragsteller (ggf. über den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten) ein rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Absehen von einem Widerruf oder eine zeitlich verschobene Wirkung sind bei mehreren Beteiligten ebenfalls einheitlich zu vorzunehmen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)
Erstmals geregelt wird der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können bzw. müssen.
Die sodann in Gang gesetzte Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag ist eine gesetzliche Frist i.S.d. § 108 AO; sie ist damit nicht verlängerbar.
Die jeweiligen Wiedereinsetzungsgründe sind innerhalb dieser Antragsfrist vorzutragen. Darunter versteht sich eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände und Tatsachen, die für eine schuldlose Verhinderung sprechen können. Unklare oder unvollständige Angaben können jedoch auch nach Ablauf der Antragsfrist noch erläutert oder ergänzt werden. Dies gilt auch für noch vorzulegende Nachweise zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe. Ausgeschlossen wird aber, nach Ablauf der Antragsfrist neue Wiedereinsetzungsgründe nachzuschieben und wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung zu schließen.
Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO)
Die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist u.a. ausgeschlossen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ist dennoch ein Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern gewährleistet und die Gesellschaft noch nicht voll beendet, können Verwaltungsakte ausnahmsweise auch nach einer Insolvenzeröffnung an den Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden.
Die Änderungen zur elektronischen Zustellung bzw. einem elektronischen Empfangsbekenntnis sind nur redaktioneller Art.
Bescheidänderung wegen rückwirkendem Ereignis (§ 175 AO)
Bisher hat der AEAO in seinen Beispielen für rückwirkende Ereignisse auch den § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG aufgeführt. Dies wurde angesichts der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 12.10.2016, XI R 43/14, BFH/NV 2017 S. 408) zur Entstehung der USt in diesen Fällen gestrichen.
Duldungsbescheid (§ 191 AO)
Neu geregelt wird, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Duldungsbescheid zu erlassen ist, soweit die Ansprüche nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen sind. Eine Klage nach dem Anfechtungsgesetz ist jedenfalls ausgeschlossen (so BVerwG, Urteil v. 25.1.2017, 9 C 30.15, BStBl 2018 II S. 116).
Insolvenzverfahren (§ 251 AO)
Es wird klargestellt, dass ein vom Finanzamt gestellter Insolvenzantrag nicht unzulässig wird, wenn die Forderung getilgt worden ist. Bisher galt dies nur, wenn es sich um einen wiederholten Antrag auf Insolvenzeröffnung handelte; diese Einschränkung ist entfallen. Alle weiteren Änderungen sind nur redaktioneller Art.
BMF, Schreiben v. 24.1.2018, IV A 3 - S 0062/17/10005, veröffentlicht am 14.2.2018.
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