Es ist davon auszugehen, dass der Unternehmer als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. Hat der Unternehmer noch keine Bauleistungen ausgeführt, muss er glaubhaft machen, dass er voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen ausführen wird.
Hinweis: Es bleibt unklar – und ist offensichtlich eine Übernahme eines Formulierungsfehlers aus der Gesetzesbegründung -, warum es in den Fällen, in denen der Unternehmer schon Bauleistungen ausführt, ausreichend ist, dass er ab 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen schon als bauleistender Unternehmer angesehen wird, wenn er erst in Zukunft Bauleistungen ausführen will, aber glaubhaft machen muss, mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze als Bauleistungen ausführen zu wollen. Dieser Unterschied wird in der Praxis sicher nicht zu relevanten Unterschieden führen, ist aber Indiz für die überstürzte Verabschiedung des Gesetzes.
Bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sind zur Berechnung der 10 %-Grenze nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.
Ist dem Unternehmer von seinem zuständigen Finanzamt bestätigt worden, dass er ein solcher bauleistender Unternehmer ist, wird der Leistungsempfänger unabhängig davon, wofür er die Bauleistung bezieht, zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung. Dies gilt auch dann, wenn er die Bescheinigung nicht gegenüber seinem Vertragspartner verwenden sollte.
Das Finanzamt bescheinigt dem Unternehmer auf dem Vordruck USt 1 TG (überarbeitete Fassung ab 1.10.2014, vgl. BMF, Schreiben v. 1.10.2014) die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer. Die Bescheinigung kann auf Antrag, aber auch von Amts wegen erteilt werden und ist längstens 3 Jahre gültig. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Ist ein Unternehmer als bauleistender Unternehmer einzustufen, wird er auch dann zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn er die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht. Ausgenommen sind ausdrücklich Leistungen, die in den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Wichtig: Die Finanzverwaltung stellt eindeutig klar, dass die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zweck des Verkaufs keine Bauleistung darstellen kann (Abschn. 13b.3 Abs. 8 UStAE). Der Verkauf eines bebauten Grundstücks ist eine Lieferung und keine Werklieferung. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit dem Erwerber bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem dieser noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen kann. Bauträger werden (aber wieder) zum Steuerschuldner für ihnen gegenüber ausgeführte Bauleistungen, wenn sie selbst – z. B., da sie auch als Generalunternehmer tätig sind –, die Umsatzgrenze für Bauleistungen überschreiten.
Hinweis: Ein Generalunternehmer errichtet Gebäude auf fremden Grundstücken und führt gegenüber seinem Auftraggeber eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG aus.
Ausführung von Gebäudereinigungsleistungen
Führt ein Unternehmer Gebäudereinigungsleistungen aus, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt. Die Finanzverwaltung hatte im Februar 2014 (BMF, Schreiben v. 5.2.2014, BStBl 2014 I S. 233) die Aussage, dass ein Leistungsempfänger dann als Gebäudereiniger anzusehen ist, wenn er mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Gebäudereinigungsleistungen erbringt, aufgegeben und war wie bei den Bauleistungen von der Voraussetzung einer unmittelbaren Verknüpfung der Eingangsleistung mit einer Ausgangsleistung ausgegangen. Nachdem der Gesetzgeber auch hier wieder den alten Rechtszustand hergestellt hat, ändert die Finanzverwaltung erneut den UStAE und stellt in Abschn. 13b.5 Abs. 4 UStAE klar, dass der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Gebäudereinigungsleistung wird, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen ausführt, unabhängig davon, ob er die Leistung für eine Gebäudereinigungsleistung verwendet.
Hinweis: Ob der Leistungsempfänger als Gebäudereiniger anzusehen ist, bestimmt sich – wie bei den Bauleistungen – danach, ob der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze als Gebäudereinigungsleistungen ausgeführt hat.
vielen Dank für den Hinweis und das Lob; wir haben die Jahreszahl korrigiert.
Beste Grüße
Yan Christoph, Redaktion haufe.de/steuern