Konsequenzen für die Praxis


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Konsequenzen für die Praxis

Wenige Tage vor Inkrafttreten der Regelung hat die Finanzverwaltung sich nun umfassend zu den Neuregelungen geäußert.

Grundsätzlich kann das Schreiben in 3 relevante Bereiche aufgeteilt werden: Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, die inhaltliche Abgrenzung der in Anlage 4 zum UStG neu aufgenommenen edlen und unedlen Metalle sowie die Übergangsvorschriften.

Bei den Bauleistungen haben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse aus dem Schreiben ergeben, die Vorgaben waren schon aus dem Gesetz bzw. der Gesetzesbegründung zum KroatienG bekannt. Im Ergebnis stellt die Gesetzesbegründung eine Vorlage für den UStAE dar (oder umgekehrt!). Zumindest für die zukünftig ausgeführten Umsätze wird wohl nun Ruhe einkehren. Ob dies für die Altumsätze (vor Veröffentlichung des BFH-Urteils aus dem September 2013) auch gelten wird, kann bezweifelt werden.

Ein praktisches Ärgernis stellt die Neuregelung zu den edlen und unedlen Metallen dar. Zwar mag es im Interesse aller liegen, wenn Steuermissbrauch und Steuerbetrug bekämpft werden. Wenn dies aber durch eine unüberlegte und schnell im Gesetzverfahren noch nachgeschobene Regelung erfolgt, die ohne eine Bagatellregelung alle Umsätze der genannten Warengruppen erfasst, diese Warengruppen aber für den Alltagsgebrauch derart kompliziert abgegrenzt werden, ist schon fraglich, ob eine solche Regelung den allgemeinen Vorgaben des EuGH (rechtssichere Anwendung) entsprechen kann. Die Finanzverwaltung hat sich zwar bemüht, hier für ein wenig mehr Licht im Dunkel zu sorgen, entscheidend gelungen ist ihr dies aber nicht.

Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur der Käufer unter die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens fällt, der die Leistungen als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, auch Unternehmer (sowohl regelbesteuerte Unternehmer, Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Ausgangsleistungen beziehen), die Leistungen für den privaten Bereich beziehen, werden für an sie ausgeführte Umsätze zum Steuerschuldner. So bleibt weiterhin die Frage offen, wie der Unternehmer, der im Supermarkt Alu-Folie für seine private Grillparty einkauft, zu besteuern ist. Auch die sehr technische Abgrenzung in anderen Bereichen wird den Unternehmer regelmäßig überfordern, wenn er nicht „vom Fach“ ist. Der Rechtsanwalt, der im Baumarkt Bleche aus Zink kauft, wird wahrscheinlich nicht unterscheiden können, ob dieses Blech nun unter die maßgebliche Zolltarifnummer fällt oder ein „Streckblech“ ist, das nun wiederum nicht unter den Anwendungsbereich fallen soll – wobei offen bleibt, welcher Kategorie die in der Praxis gebräuchlichen Lochbleche zuzuordnen sind. Eine Bagatellregelung – vergleichbar einer entsprechenden Regelung wie bei den Mobilfunkgeräten – wäre hier dringend notwendig gewesen. Das BMF hat sich aber – wegen der eindeutigen Gesetzeslage – gegen den Wunsch von Verbänden gestellt und eine solche Bagatellgrenze (wohl auch vor dem Hintergrund der schlechten Erfahrungen der Vergangenheit mit der Rechtsprechung des BFH in diesem Bereich) abgelehnt; dabei kann der Finanzverwaltung in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden, da eine solche Bagatellregelung nur gesetzlich geschaffen werden kann. Österreich war mit der Umsetzung einer vergleichbaren Regelung klüger und hat eine Bagatellgrenze mit aufgenommen.

Positiv ist die zeitlich begrenzte Nichtbeanstandungsregelung bei den Tablet-Computern, Spielkonsolen sowie den edlen und unedlen Metallen bis zum 31.12.2014; ob sich die Praxis bis dahin aber vollständig auf die neuen Herausforderungen einstellen kann, wird abzuwarten sein.