Seinerzeit hat das BMF seine Ausführungen an den neuen § 2 Abs. 8 EStG angepasst, der durch das Gesetz „zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013“ vom 15.7.2013 in das EStG eingefügt wurde. Danach sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Festzuhalten ist hierbei unbedingt, dass die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“ nur im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft zu verstehen sind, sodass nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht erfasst werden.
Nunmehr wurden in weiteren Bestimmungen des AEAO eine Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften geregelt. Diese Anpassungen sind im Wesentlichen Folgeanpassungen an das Gesetz zur Anpassung steuerliche Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.7.2014. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Regelungen:
- Gleichstellungen im Bereich des Angehörigenbegriffs gem. § 15 AO; dies gilt auch hinsichtlich der Abgabe eines wirksamen Versprechens eine Lebenspartnerschaft einzugehen, sodass insofern auch eine „Verlobtenstellung“ möglich ist.
- Hinsichtlich der Zuständigkeit bei mehrfachem Wohnsitz im Inland gilt das Finanzamt als zuständig, in dem sich die Familie oder der Lebenspartners aufhält.
- Gleichgestellt werden Lebenspartner auch im Rahmen des Angehörigenbegriffs bei der Aufzählung der gemeinnützigkeitsunschädlichen Bestätigungen.
- Die Grundsätze der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Eheleute gelten gleichermaßen für Lebenspartner.
- Für die Bekanntgabe der Mitteilung über den Beginn einer Buchführungspflicht nach § 141 AO bei ungeklärter Unternehmereigenschaft des Lebenspartners als Miteigentümers einer Nutzfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die für Eheleute ergangenen Urteile ebenfalls anzuwenden.
- Schließlich gelten die Bestimmungen aus dem Bereich der Betriebsprüfung, die Besonderheiten bei Eheleuten zum Gegenstand haben, auch für Lebenspartner. Dies betrifft das Überschreiten der Grenze von 500.000 EUR nur bei einem Lebenspartner, die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 197 AO sowie den Grundsatz, dass getrennte Prüfungsanordnungen ergehen sollen.