Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA
Warum Ansässigkeitsbescheinigungen gefordert werden
In einem zunehmenden Maße werden durch von deutschen Finanzämtern Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Finanzämtern oder anderen ausländischen Stellen angefordert. Der Grund hierfür ist oftmals direkt in den DBA zu finden, in denen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung für die Erlangung bestimmter Steuerfolgen ausdrücklich gefordert wird. Oftmals steht die Vorlage im Zusammenhang mit der Erstattung oder Absenkung von Quellensteuern.
Statt vieler Regelungen sei hier nur an Art. 29 Abs. 4 des DBA mit Großbritannien verwiesen. Ansässigkeitsbescheinigungen können aber auch in Protokollerklärungen gefordert werden, also in ergänzenden Regelungen zum DBA, die schnell übersehen werden können. Hierzu sei auf das Protokoll zum DBA Spanien (Abschnitt XI. Nr. 2 verwiesen) oder auch auf die Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Art. 19 DBA-Schweiz, der die Besteuerung von Vergütungen aus bestimmten Schweizer Versorgungseinrichtungen betrifft. Bei der Anwendung jedes DBA ist deshalb zu prüfen, ob in bestimmten Fällen Ansässigkeitsbescheinigungen gefordert werden. Aber auch nach nationalen deutschen internationalen Steuerrecht gibt es Ansässigkeitsbescheinigungen. Verwiesen sei an dieser Stelle nur auf § 50d Abs. 4 EStG oder § 50h EStG.
Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich ausführlich zu Ansässigkeitsbescheinigungen geäußert. Nachfolgend die wesentlichen Punkte:
Die Verfügung betrifft die von den Finanzämtern bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen zu beachtenden Grundsätze.
Zweck von Ansässigkeitsbescheinigungen
Ansässigkeitsbescheinigungen werden in der Regel deshalb angefordert, um die Begrenzung oder Befreiung von einer ausländischen Quellensteuer zu erlangen. Dies betrifft in der Regel Zinsen, Dividenden und Lizenzen, teilweise auch sonstige Einkünfte. Die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen erfolgt aber auch, damit Deutschland als Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht wahrnehmen kann. Die Einkünfte sind deshalb genau anzugeben. Blankobescheinigungen werden durch die deutschen Steuerbehörden nicht erteilt. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Akten zu nehmen.
Form der Ansässigkeitsbescheinigung
Die Bescheinigungen sollen grundsätzlich auf einem offiziellen, mit den ausländischen Steuerbehörden abgestimmten Vordruck erfolgen. Diese offiziellen Vordrucke waren bislang über die Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) herunterzuladen. Da sich das BZSt allerdings nicht in der Lage sieht, die Aktualität der Bescheinigungen zu gewährleisten, ist dies (leider) nicht mehr der Fall. Die Finanzämter sollen die Bescheinigungen anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen. Hierzu ist anzumerken, dass das Verhalten des BZSt in der heutige Zeit des einfachen Datenaustausches kaum nachzuvollziehen ist. Zumindest innerhalb der EU muss es möglich sein, aktuelle Formulare zur Verfügung zu stellen.
Die Formulare sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Formulare in der Landessprache mit englischem Untertext werden aber grundsätzlich akzeptiert.
Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen sind nicht zu erteilen. Liegt kein ausländischer Vordruck vor, ist ein bundeseinheitliches Muster zu verwenden, das vorliegt. Übersetzungen in Englisch, Russisch, Französisch, Italienisch und Spanisch liegen vor.
Hinweis: Bei der Verwendung des Formulars 5000-DE der französischen Steuerverwaltung sind bestimmte Besonderheiten zu beachten.
Keine Bescheinigungen für Personengesellschaften
Nach der aktuellen Rechtslage sind für Personengesellschaften keine Ansässigkeitsbescheinigungen zu erteilen. Abkommensberechtigt ist im Regelfall der Gesellschafter. Zuständig für dessen Ansässigkeit ist das Wohnsitzfinanzamt. Im Einzelfall kann aufgrund eines erhöhten administrativen Aufwandes allerdings die Ausstellung von Sammelbescheinigungen erfolgen. Hierzu der Hinweis, dass sich dies ändern mag, wenn, wie wieder einmal vorgesehen, eine Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer ermöglicht wird. Logisch wäre es, dass dann eine Personengesellschaft nach Option auch abkommensberechtigt ist.
Angabe der Einkünfte
Ausnahmen von der Pflicht zur genauen Angabe der Einkünfte kann es bei inländischen Investmentvermögen geben.
Bescheinigung und Apostille
Ist es erforderlich, dass eine Ansässigkeitsbescheinigung mit einer Apostille (= internationale Beglaubigung) versehen wird, muss sich der Steuerpflichtige um diese Art der Beglaubigung kümmern.
Das Schreiben der OFD Nordrhein-Westfalen fasst aus der Sicht der Finanzverwaltung die wesentlichen Aspekte für die Beantragung und Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung dar. Sie gibt aber auch einem Steuerpflichtigen, der vielleicht das erste Mal aufgefordert wird, eine solche Bescheinigung vorzulegen, einen guten Überblick über das Verfahren. Bedauerlich ist es, dass die ausländischen Formulare nicht mehr durch das BZSt zur Verfügung gestellt werden.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 9.4.2020, S 1301 – 1989/5000 – St 125
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