Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen


DBA Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen

Sondervergütungen, also Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sowie die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen, gehören für Deutschland als Anwenderstaat eines DBA zu den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7 OECD-MA (§ 50d Abs. 10 EStG).

Zu dieser Norm ist derzeit ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig, Az. 2 BvL 15/14, vorgehend BFH vom 11.12.2013, I R 4/13. Diese Behandlung gilt dann, wenn das DBA hierfür keine ausdrückliche Regelung enthält (einzelne DBA mit Sonderregelungen sind in Tz. 5.2 aufgeführt) und nur, soweit die Personengesellschaft Unternehmensgewinne erzielt. Es gilt gleichermaßen für Sondervergütungen des inländischen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft wie für Sondervergütungen des ausländischen Gesellschafters einer inländischen Personengesellschaft. Ist § 50d Abs. 10 EStG nicht anwendbar, bestimmen sich die Besteuerungsrechte nach den Vorschriften des DBA.

Die Sondervergütungen sowie die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen sind derjenigen Betriebsstätte zuzurechnen, der der Aufwand zuzuordnen ist, für die die Vergütung gezahlt wird (§ 50d Abs. 10 Satz 3 EStG).

Deutschland als Betriebsstättenstaat rechnet die ausländische Steuer an, soweit es zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil der ausländische Ansässigkeitsstaat die deutsche Steuer nicht anrechnet (§ 50d Abs. 10 Satz 5 EStG). Die Anrechnung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das DBA Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt.

Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters, sind die Sondervergütungen und die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsstättengewinn von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Die Freistellung entfällt jedoch, wenn es aufgrund eines Qualifikationskonflikts zu einer Doppelfreistellung kommt (§ 50d Abs. 10 Satz 8 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Rechtsanwalt Stefan Karsten Meyer, LL.M.